Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 05.02.2004 16:05:40.

 

§ 11
Verwendung von Zuschußbeträgen,
Verwendungsnachweis

(1) Der Zuschuß darf vom Zuschußempfänger nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid genannten Zwecks verwendet werden. Die bewilligten Mittel sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

(2) Ansprüche aus dem Bescheid dürfen vom Zuschußempfänger weder abgetreten noch verpfändet werden. Die Erfüllung der Aufgabe darf weder ganz noch in Teilen einem Dritten übertragen werden.

(3) Mittel, die für den Zweck der Bewilligung nicht benötigt werden, die nicht zweckentsprechend verwendet werden oder deren Verwendung sonst gegen diese Bewilligungsbedingungen verstößt, sind vom Zuschußempfänger der LfR unverzüglich zurückzuerstatten. Vorübergehend nicht benötigte Mittel sind im Rahmen der Liquiditätserfordernisse zinsbringend anzulegen; die Zinserträge dürfen nur für den Bewilligungszweck verwendet werden oder sind andernfalls unverzüglich der LfR zu überweisen oder ihr zum Zwecke der Verrechnung anzuzeigen.

(4) Gegenüber der LfR hat der Zuschußempfänger einen Verwendungsnachweis zu führen, der die zweckentsprechende Verwendung der Zuschüsse erkennen läßt. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Zwischennachweise erfolgen nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides. Die LfR kann im Einzelfall für die Erbringung des Verwendungsnachweises Fristen setzen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1993 S. 484, geändert am 27. 6. 1994 (GV. NW. S. 433), 22. 2. 1995 (GV. NW. S. 166).Aufgehoben durch Satzung vom 12. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 6); in Kraft getreten am 14. Januar 2004.

Fn2

SGV. NW. 2251.

Fn3

§ 2 Abs. 5 eingefügt durch 2. Satzung v. 22. 2. 1995 (GV. NW. S. 166); in Kraft getreten am 25. März 1995.

Fn4

§ 4 gestrichen mit Wirkung vom 22. Juli 1994 durch Satzung v. 27. 6. 1994 (GV. NW. S. 433).

Fn5

§ 15 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.