Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 18.12.2003 17:53:56.

 

§ 1

Die nach § 3a Abs. 1 des HSGebG gezahlte Grundgebühr wird auf Antrag für Studentinnen und Studenten gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 11 Universitätsgesetz NW ermäßigt, sofern in Studiengängen für den Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses für einen vorangegangenen Studienabschnitt die erfolgreiche Teilnahme am Fernstudium nachgewiesen wird. Als Studienabschnitte werden

1. das erfolgreich abgeschlossene Grundstudium,

2. das erfolgreich abgeschlossene Hauptstudium,

3. beim gemeinsamen Studiengang Rechtswissenschaft mit der Heinrich-Heine Universität Düsseldorf ausschließlich das erfolgreich abgeschlossene Studium als Voraussetzung für die Zulassung zur 1. Juristischen Staatsprüfung

festgelegt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 43; ber. S. 417.Aufgehoben durch VO v. 17.10.2003 (GV. NRW. S. 615); in Kraft getreten am 1. November 2003.