Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 18.12.2003 17:53:56.

 

§ 3

(1) Die bei der Fernuniversität-Gesamthochschule Hagen eingeschriebenen Studierenden erhalten nach erfolgreichem Abschluss eines der Studienabschnitte gemäß § 1 die bei der Fernuniversität-Gesamthochschule in Hagen während des entsprechenden Studienabschnitts nach § 3a HSGebG gezahlten Gebühren bis zu den festgesetzten Obergrenzen erstattet.

(2) Als Obergrenzen werden festgesetzt:

1. Für das erfolgreich abgeschlossene Grundstudium eine Ermäßigung von 400,--DM.

2. Für das erfolgreich abgeschlossene Hauptstudium mit dem Erwerb eines Diplom I- oder Bachelorzeugnisses eine Ermäßigung von 600,00DM. Ein schon nach Nr. 1 angerechneter Ermäßigungsbetrag wird hiervon abgezogen.

3. Für das erfolgreich abgeschlossene Hauptstudium mit dem Erwerb eines Diplom II- oder Master- oder Magisterzeugnisses eine Ermäßigung von insgesamt 800,--DM. Ein schon nach Nr. 1 und 2 angerechneter Ermäßigungsbetrag wird hiervon abgezogen.

4. Für das erfolgreich abgeschlossene rechtswissenschaftliche Studium im gemeinsamen Studiengang mit der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf eine Ermäßigung von 300,--DM.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 43; ber. S. 417.Aufgehoben durch VO v. 17.10.2003 (GV. NRW. S. 615); in Kraft getreten am 1. November 2003.