Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 18.12.2003 17:53:56.

 

§ 4

Die Ermäßigungsbeträge werden grundsätzlich nicht ausgezahlt, sondern den Gebührenkonten der Studierenden gutgeschrieben. Ein bei einer Exmatrikulation auf dem Gebührenkonto vorhandenes Guthaben wird auf Antrag ausgezahlt; der Anspruch auf Auszahlung verfällt nach Ablauf von 12 Monaten nach Exmatrikulationsdatum.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 43; ber. S. 417.Aufgehoben durch VO v. 17.10.2003 (GV. NRW. S. 615); in Kraft getreten am 1. November 2003.