Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.05.2001 13:21:04.

 

§ 13 (Fn 5)
Landesentwicklungspläne

(1) Landesentwicklungspläne legen auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms die Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die Gesamtentwicklung des Landes fest.

(2) Die Landesplanungsbehörde erarbeitet unter Beteiligung der Regionalräte Landesentwicklungspläne; § 12 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Nach Durchführung des Erarbeitungsverfahrens leitet die Landesregierung Planentwürfe dem Landtag mit einem Bericht über das Erarbeitungsverfahren zu. Landesentwicklungspläne werden von der Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuß des Landtags und im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien aufgestellt.

(3) Landesentwicklungspläne bestehen aus textlichen oder zeichnerischen Darstellungen oder einer Verbindung von textlichen und zeichnerischen Darstellungen. Sie können in sachlichen und räumlichen Teilabschnitten aufgestellt werden. Dem Landesentwicklungsplan ist ein Erläuterungsbericht beizufügen.

(4) Landesentwicklungspläne werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht. Der in der Bekanntmachung bezeichnete Plan wird bei der Landesplanungsbehörde und den Bezirksplanungsbehörden sowie bei den Kreisen und Gemeinden, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, zur Einsicht für jedermann niedergelegt; in der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen.

(5) Landesentwicklungspläne können in dem Verfahren, das für ihre Aufstellung gilt, geändert oder ergänzt werden; sie sollen spätestens zehn Jahre nach ihrer Aufstellung überprüft und erforderlichenfalls geändert werden.

(6) Landesentwicklungspläne werden mit ihrer Bekanntmachung Ziele der Raumordnung und Landesplanung. Sie sind von den Behörden des Bundes und des Landes, den Gemeinden und Gemeindeverbänden, von den öffentlichen Planungsträgern sowie im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben von den bundesunmittelbaren und den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 474, ber. S. 702; geändert durch Artikel 14 des 1. ModernG NRW v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386), Artikel III d. Gesetzes zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften v. 14.7.1999 (GV. NRW. S. 412), Artikel 12 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462).Aufgehoben durch Neufassung v. 11.2.2001 (GV. NRW. S. 50); in Kraft getreten am 6. März 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2011.

Fn 3

SGV. NW. 2010.

Fn 4

§ 4 geändert durch Artikel 14 d. ModernG NRW v. 15.6.1999; in Kraft getreten am 14. Juli 1999.

Fn 5

§§ 5, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 15, 16, 19, 20, 21, 22, 23b, 23d, 26, 27, 28, 30, 33, 36, 42 und 44 zuletzt geändert durch Artikel 12 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 6

§§ 29 und 43 geändert durch Artikel 14 d. Gesetzes v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14. Juli 1999.