Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.05.2001 13:21:04.

 

§ 20 (Fn 5)
Anpassung der Bauleitplanung

(1) Um die Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen, hat die Gemeinde bei Beginn ihrer Arbeiten zur Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplanes unter allgemeiner Angabe ihrer Planungsabsichten bei der Bezirksplanungsbehörde anzufragen, welche Ziele für den Planungsbereich bestehen.

(2) Äußert sich die Bezirksplanungsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten auf die Anfrage der Gemeinde, so kann die Gemeinde davon ausgehen, daß landesplanerische Bedenken nicht erhoben werden.

(3) Wenn die Bezirksplanungsbehörde oder die Gemeinde es für geboten hält, sind die Planungsabsichten der Gemeinde mit ihr zu erörtern. Kommt eine Einigung nicht zustande, so befindet die Bezirksplanungsbehörde im Einvernehmen mit dem Regionalrat über die nicht ausgeräumten Bedenken. Es kann hierbei die Feststellung getroffen werden, daß die Planungsabsichten den Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht angepaßt sind; dabei sind die Abweichungen im einzelnen zu bezeichnen.

(4) Kommt eine einvernehmliche Beurteilung von Bezirksplanungsbehörde und Regionalrat nicht zustande, so entscheidet die Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien, ob die Planungsabsichten den Zielen der Raumordnung und Landesplanung angepaßt sind. Dazu hat die Bezirksplanungsbehörde über den Sachverhalt zu berichten; der Gemeinde und dem Regionalrat ist Gelegenheit zu geben, zu dem Bericht der Bezirksplanungsbehörde Stellung zu nehmen. Die Landesplanungsbehörde teilt ihre Entscheidung den Betroffenen mit.

(5) Die Gemeinde hat vor Beginn des Verfahrens nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch der Bezirksplanungsbehörde eine Ausfertigung des Entwurfs des Bauleitplanes zuzuleiten. Die Fortführung des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplanes wird hierdurch nicht gehemmt. Äußert sich die Bezirksplanungsbehörde nicht innerhalb von einem Monat auf die Anfrage der Gemeinde, so kann die Gemeinde davon ausgehen, daß landesplanerische Bedenken nicht erhoben werden. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(6) Ist die Bezirksplanungsbehörde bei der Aufstellung eines vorbereitenden Bauleitplanes beteiligt worden, so bedarf es bei der Aufstellung eines daraus entwickelten verbindlichen Bauleitplanes ihrer erneuten Beteiligung nur, wenn und soweit die Bezirksplanungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde den vorbereitenden Bauleitplan im Benehmen mit dem Regionalrat für unangepaßt erklärt hat.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 474, ber. S. 702; geändert durch Artikel 14 des 1. ModernG NRW v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386), Artikel III d. Gesetzes zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften v. 14.7.1999 (GV. NRW. S. 412), Artikel 12 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462).Aufgehoben durch Neufassung v. 11.2.2001 (GV. NRW. S. 50); in Kraft getreten am 6. März 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2011.

Fn 3

SGV. NW. 2010.

Fn 4

§ 4 geändert durch Artikel 14 d. ModernG NRW v. 15.6.1999; in Kraft getreten am 14. Juli 1999.

Fn 5

§§ 5, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 15, 16, 19, 20, 21, 22, 23b, 23d, 26, 27, 28, 30, 33, 36, 42 und 44 zuletzt geändert durch Artikel 12 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 6

§§ 29 und 43 geändert durch Artikel 14 d. Gesetzes v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14. Juli 1999.