Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.05.2001 13:21:04.

 

§ 26 (Fn 5)
Braunkohlenausschuß

(1) Als Sonderausschuß des Regionalrates des Regierungsbezirks Köln wird der Braunkohlenausschuß errichtet.

(2) Die Vertretungen der Kreise und kreisfreien Städte des Braunkohlenplangebietes wählen nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 Mitglieder des Braunkohlenausschusses aus den ganz oder zum Teil im Braunkohlenplangebiet liegenden Gemeinden.

(3) Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln beruft jeweils aus den Reihen seiner stimmberechtigten Mitglieder und der stimmberechtigten Mitglieder des Regionalrates des Regierungsbezirks Düsseldorf nach Maßgabe des § 27 Abs. 4 bis 7 weitere stimmberechtigte Mitglieder des Braunkohlenausschusses; sie sollen nicht im Braunkohlenplangebiet ansässig sein (Regionale Bank). Die Zahl der zu wählenden weiteren Mitglieder entspricht der Zahl der Mitglieder nach Absatz 2. Die Verteilung der Mitglieder zwischen den Regierungsbezirken richtet sich nach dem jeweiligen Gebietsanteil am Braunkohlenplangebiet.

(4) Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln beruft außerdem als stimmberechtigte Mitglieder des Braunkohlenausschusses (Funktionale Bank):

1. einen Vertreter der für das Braunkohlenplangebiet zuständigen Industrie- und Handelskammern,

2. einen Vertreter der für das Braunkohlenplangebiet zuständigen Handwerkskammern,

3. einen Vertreter der für das Braunkohlenplangebiet zuständigen Landwirtschaftskammer,

4. einen Vertreter der im Braunkohlenplangebiet tätigen Arbeitgeberverbände,

5. drei Vertreter der im Braunkohlenplangebiet tätigen Gewerkschaften und

6. einen Vertreter der Landwirtschaft.

(5) Die Zusammensetzung des Braunkohlenausschusses nach Parteien und Wählergruppen hat so zu erfolgen, daß die Mitglieder nach den Absätzen 2 und 3, die aus dem Regierungsbezirk Köln kommen, das Ergebnis der Gemeinderatswahlen im Regierungsbezirk Köln, die Mitglieder, die aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf kommen, das Ergebnis der Gemeinderatswahlen im Regierungsbezirk Düsseldorf widerspiegeln.

(6) Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bezirksregierung (Bergverwaltung), der Bezirksregierung (Agrarordnungsverwaltung), des Geologischen Dienstes, des Landesamtes für Ökologie, Bodenordnung und Forsten, des Erftverbandes, des Bergbautreibenden, des Landschaftsverbandes Rheinland, eine Vertreterin oder ein Vertreter für die im Braunkohlenplangebiet tätigen nach § 29 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbände sowie je ein Mitglied der Unterausschüsse nehmen mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teil. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der kreisfreien Städte und der Kreise des Braunkohlenplangebietes nehmen mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teil, wenn Beratungsgegenstände in Zusammenhang mit den Aufgaben und Tätigkeiten der jeweiligen Gebietskörperschaften stehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 474, ber. S. 702; geändert durch Artikel 14 des 1. ModernG NRW v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386), Artikel III d. Gesetzes zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften v. 14.7.1999 (GV. NRW. S. 412), Artikel 12 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462).Aufgehoben durch Neufassung v. 11.2.2001 (GV. NRW. S. 50); in Kraft getreten am 6. März 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2011.

Fn 3

SGV. NW. 2010.

Fn 4

§ 4 geändert durch Artikel 14 d. ModernG NRW v. 15.6.1999; in Kraft getreten am 14. Juli 1999.

Fn 5

§§ 5, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 15, 16, 19, 20, 21, 22, 23b, 23d, 26, 27, 28, 30, 33, 36, 42 und 44 zuletzt geändert durch Artikel 12 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 6

§§ 29 und 43 geändert durch Artikel 14 d. Gesetzes v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14. Juli 1999.