Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.05.2001 13:21:04.

 

§ 29 (Fn 6)
Unterausschüsse

(1) Zur Vorbereitung der Beschlußfassung des Braunkohlenausschusses wird für das Nordrevier, das Westrevier und das Revier Hambach des Braunkohlenplangebietes je ein Unterausschuß gebildet. Dem Unterausschuß gehören je zwei Vertreter der jeweils betroffenen Gemeinden, ein Vertreter des zuständigen Landwirtschaftsverbandes, ein Vertreter der Industrie- und Handelskammern und ein Vertreter der im Braunkohlenplangebiet tätigen Gewerkschaften an. Außerdem nimmt je ein Vertreter der betroffenen Kreise, des Bergbautreibenden und der nach § 29 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbände ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Unterausschusses teil. Die Vertreter der Gemeinden werden von den Vertretungen der Gemeinden entsandt; mindestens eine oder einer der in Satz 2 genannten Gemeindevertreterinnen oder -vertreter muß Vorsitzende oder Vorsitzender oder Mitglied der Vertretung der Gemeinde sein. § 27 Abs. 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß ein in den Unterausschuß entsandtes Mitglied derjenigen Partei oder Wählergruppe anzurechnen ist, die es vorgeschlagen hat.

(2) Beabsichtigt der Braunkohlenausschuß, von den Empfehlungen des Unterausschusses abzuweichen, so ist dem Unterausschuß Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die Bergbehörde unterrichtet den Braunkohlenausschuß und den jeweils zuständigen Unterausschuß über die Zulassung von Betriebsplänen, die die Braunkohlenplanung berühren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 474, ber. S. 702; geändert durch Artikel 14 des 1. ModernG NRW v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386), Artikel III d. Gesetzes zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften v. 14.7.1999 (GV. NRW. S. 412), Artikel 12 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462).Aufgehoben durch Neufassung v. 11.2.2001 (GV. NRW. S. 50); in Kraft getreten am 6. März 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2011.

Fn 3

SGV. NW. 2010.

Fn 4

§ 4 geändert durch Artikel 14 d. ModernG NRW v. 15.6.1999; in Kraft getreten am 14. Juli 1999.

Fn 5

§§ 5, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 15, 16, 19, 20, 21, 22, 23b, 23d, 26, 27, 28, 30, 33, 36, 42 und 44 zuletzt geändert durch Artikel 12 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 6

§§ 29 und 43 geändert durch Artikel 14 d. Gesetzes v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14. Juli 1999.