Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.05.2001 13:21:04.

 

§ 31
Aufgaben des Braunkohlenausschusses

(1) Der Braunkohlenausschuß trifft die sachlichen und verfahrensmäßigen Entscheidungen zur Erarbeitung der Braunkohlenpläne und beschließt deren Aufstellung. Das Erarbeitungsverfahren wird von der Bezirksplanungsbehörde Köln durchgeführt; sie ist dabei an die Weisungen des Braunkohlenausschusses gebunden.

(2) Der Braunkohlenausschuß hat sich laufend von der ordnungsgemäßen Einhaltung der Braunkohlenpläne zu überzeugen und festgestellte Mängel unverzüglich den zuständigen Stellen mitzuteilen.

(3) Die im Braunkohlenplangebiet ansässigen Personen und tätigen Betriebe sind verpflichtet, dem Braunkohlenausschuß oder einem von ihm beauftragten Ausschußmitglied die für die Aufstellung, Änderung und Überprüfung der Einhaltung des Planes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zugänglich zu machen, soweit die Informationen nicht von Behörden und öffentlichen Planungsträgern gegeben werden können. Unbeschadet anderweitiger Vorschriften kann die zuständige Bezirksregierung auf Antrag des Braunkohlenausschusses ein Zwangsgeld bis zur Höhe von fünfzigtausend Deutsche Mark und im Wiederholungsfalle bis zur Höhe von einhunderttausend Deutsche Mark gegen denjenigen festlegen, der der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nachkommt.

(4) Soweit die im Absatz 3 genannten Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 474, ber. S. 702; geändert durch Artikel 14 des 1. ModernG NRW v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386), Artikel III d. Gesetzes zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften v. 14.7.1999 (GV. NRW. S. 412), Artikel 12 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462).Aufgehoben durch Neufassung v. 11.2.2001 (GV. NRW. S. 50); in Kraft getreten am 6. März 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2011.

Fn 3

SGV. NW. 2010.

Fn 4

§ 4 geändert durch Artikel 14 d. ModernG NRW v. 15.6.1999; in Kraft getreten am 14. Juli 1999.

Fn 5

§§ 5, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 15, 16, 19, 20, 21, 22, 23b, 23d, 26, 27, 28, 30, 33, 36, 42 und 44 zuletzt geändert durch Artikel 12 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 6

§§ 29 und 43 geändert durch Artikel 14 d. Gesetzes v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14. Juli 1999.