Historische SGV. NRW.

41 / 54

Aufgehoben am 03.05.2001 13:21:04.

 

§ 32
Soziales und Ökologisches Anforderungsprofil

(1) Sobald der Bergbautreibende den Braunkohlenausschuß über das geplante Vorhaben unterrichtet, soll die Bezirksplanungsbehörde Köln mit ihm Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Prüfung der Sozialverträglichkeit sowie sonstige für die Durchführung dieser Prüfungen erhebliche Fragen erörtern. Hierzu können andere Behörden, Sachverständige und Dritte hinzugezogen werden. Die Bezirksplanungsbehörde soll den Bergbautreibenden über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen sowie über Art und Umfang der voraussichtlich beizubringenden Unterlagen unterrichten.

(2) Bevor der Braunkohlenausschuß die Bezirksplanungsbehörde mit der Erarbeitung eines Vorentwurfes für einen Braunkohlenplan beauftragt, der ein Abbauvorhaben betrifft, hat der Bergbautreibende der Bezirksplanungsbehörde Köln die für die überschlägige Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der Sozialverträglichkeit erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(3) Die Unterlagen hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung müssen mindestens die in § 57 a Abs. 2 Sätze 2 und 3 Bundesberggesetz und in § 2 UVP-V Bergbau genannten Angaben enthalten. Dazu gehören auch Angaben zur Notwendigkeit und Größenordnung von Umsiedlungen und Räumen, in denen Verkehrswege, Bahnen aller Art, Energie- und Wasserleitungen angelegt oder verlegt werden können. Eine allgemeinverständliche Zusammenfassung ist beizufügen. Soweit die Unterlagen nicht nach Absatz 2 für die überschlägige Beurteilung der Umweltverträglichkeit des Abbauvorhabens erforderlich sind, sind sie spätestens bis zum Beschluß zur Erarbeitung des Braunkohlenplanes vorzulegen.

(4) Für die überschlägige Beurteilung der Sozialverträglichkeit müssen bei Braunkohlenplänen, die ein Abbauvorhaben betreffen, die Antragsunterlagen Angaben über die Notwendigkeit, die Größenordnung, die Zeiträume und die überörtlichen Auswirkungen der Umsiedlung enthalten. Bei Braunkohlenplänen, die die Darstellung von Umsiedlungsorten zum Gegenstand haben, müssen die Antragsunterlagen zur Prüfung der Sozialverträglichkeit folgende Angaben enthalten:

1. Vorstellungen zum Umsiedlungsstandort,

2. Darstellung der vorhandenen Sozialstruktur und der dafür bedeutsamen Infrastruktur in den betroffenen Ortschaften,

3. Beschreibung der möglichen wesentlichen Auswirkungen auf die Betroffenen, insbesondere Erwerbs- und Berufsverhältnisse, Wohnbedürfnisse, soziale Verflechtungen sowie die örtlichen Bindungen der Betroffenen,

4. Vorstellungen zur Vermeidung oder Minderung von nachteiligen Auswirkungen vor, während und nach der Umsiedlung sowohl für die Altorte als auch für die Umsiedlungsstandorte; dabei sollen insbesondere die einzelnen Bevölkerungsgruppen und Wirtschaftszweige berücksichtigt werden.

Die Angaben nach Satz 2 sind spätestens bis zum Beschluß zur Erarbeitung des Braunkohlenplanes vorzulegen.

(5) Verfügen die beteiligten Behörden oder Gemeinden zu den erforderlichen Angaben über zweckdienliche Informationen, so unterrichten sie den Bergbautreibenden und stellen ihm die Informationen auf Verlangen zur Verfügung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 474, ber. S. 702; geändert durch Artikel 14 des 1. ModernG NRW v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386), Artikel III d. Gesetzes zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften v. 14.7.1999 (GV. NRW. S. 412), Artikel 12 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462).Aufgehoben durch Neufassung v. 11.2.2001 (GV. NRW. S. 50); in Kraft getreten am 6. März 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2011.

Fn 3

SGV. NW. 2010.

Fn 4

§ 4 geändert durch Artikel 14 d. ModernG NRW v. 15.6.1999; in Kraft getreten am 14. Juli 1999.

Fn 5

§§ 5, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 15, 16, 19, 20, 21, 22, 23b, 23d, 26, 27, 28, 30, 33, 36, 42 und 44 zuletzt geändert durch Artikel 12 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 6

§§ 29 und 43 geändert durch Artikel 14 d. Gesetzes v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14. Juli 1999.