Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.05.2001 13:21:04.

 

§ 33 (Fn 5)
Erarbeitung und Aufstellung

(1) Hat der Braunkohlenausschuß die Erarbeitung des Braunkohlenplanes beschlossen, so sind die zu beteiligenden Behörden und Stellen von der Bezirksplanungsbehörde Köln schriftlich zur Mitwirkung aufzufordern. Dabei sind die Angaben des Bergbautreibenden zur Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Sozialverträglichkeit den Behörden und Stellen mit zugänglich zu machen. Ihnen ist eine Frist zu setzen, innerhalb derer sie Bedenken und Anregungen gegen den Entwurf des Braunkohlenplanes vorbringen können. Die Frist muß mindestens vier Monate betragen. Nach Ablauf der Frist sind die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit den Behörden und Stellen zu erörtern. Dabei ist ein Ausgleich der Meinungen anzustreben. Über das Ergebnis der Erörterung hat die Bezirksplanungsbehörde dem Braunkohlenausschuß zu berichten. Aus ihrem Bericht muß ersichtlich sein, über welche Bedenken und Anregungen unter den Beteiligten Einigung erzielt worden ist und über welche Bedenken und Anregungen abweichende Meinungen bestehen.

(2) Wenn ein Vorhaben, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt von Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben kann, finden § 57 a Abs. 6 Bundesberggesetz und § 3 UVP-V Bergbau Anwendung.

(3) Die an der Erarbeitung des Braunkohlenplanes beteiligten Gemeinden legen den Entwurf des Planes mit Erläuterungsbericht und den Angaben des Bergbautreibenden zur Umweltverträglichkeit und Sozialverträglichkeit innerhalb der ihnen zur Verfügung stehenden Beteiligungsfrist zur Einsichtnahme öffentlich aus. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens drei Monate. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich mit dem Hinweis bekanntzumachen, daß Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist bei der Gemeinde vorgebracht werden können. Die Gemeinden leiten die bei ihnen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebrachten Bedenken und Anregungen unverzüglich im Original der Bezirksplanungsbehörde Köln zu. Die Gemeinden können die vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit einer eigenen Bewertung versehen. Sofern Gegenstand des Braunkohlenplanverfahrens ein Vorhaben ist, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muß, hat die Bezirksplanungsbehörde Köln eine Erörterung durchzuführen. Im übrigen muß die Öffentlichkeitsbeteiligung allen Anforderungen des § 73 Abs. 3 bis 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NW) vom 21. Dezember 1976 (GV. NW. S. 438) (Fn 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 1992 (GV. NW. S. 446), entsprechen. Die Bezirksplanungsbehörde Köln unterrichtet den Braunkohlenausschuß über alle fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen auf der Grundlage des Erörterungstermins. Der Braunkohlenausschuß prüft die Bedenken und Anregungen.

(4) Die Bezirksplanungsbehörde hat für den Erläuterungsbericht eine gesonderte zusammenfassende Darstellung über die Auswirkungen des Bergbauvorhabens auf die Umwelt einschließlich der Wechselwirkungen zu erarbeiten. Grundlage der zusammenfassenden Darstellung sind die Unterlagen nach § 32 Abs. 3, die Ergebnisse der Beteiligung von Behörden und Stellen und der Öffentlichkeit und ggf. eigene Untersuchungen der Bezirksplanungsbehörde. Der Erläuterungsbericht hat außerdem eine Bewertung der Umweltauswirkungen auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung zu enthalten. Auch hinsichtlich der Sozialverträglichkeit ist auf der Grundlage der Verfahrensergebnisse eine Bewertung in den Erläuterungsbericht aufzunehmen.

(5) Der Braunkohlenausschuß entscheidet nach Abschluß des Erarbeitungsverfahrens über die Aufstellung des Braunkohlenplanes. Der Braunkohlenplan wird vom Braunkohlenausschuß aufgestellt und der Landesplanungsbehörde von der Bezirksplanungsbehörde Köln mit einem Bericht darüber vorgelegt, ob über den Braunkohlenplan Einigkeit erzielt worden ist oder welche abweichenden Meinungen von den Behörden und Stellen, aus der Öffentlichkeit und aus der Mitte des Braunkohlenausschusses vorgebracht worden sind. Die Bezirksplanungsbehörde Köln hat darüber hinaus darzulegen, ob sie Bedenken gegenüber dem vom Braunkohlenausschuß aufgestellten Braunkohlenplan hat; dem Braunkohlenausschuß ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Bezirksplanungsbehörde Köln übermittelt der Landesplanungsbehörde ferner die von ihr eingeholte Stellungnahme des jeweils betroffenen Regionalrates zur Vereinbarkeit des Braunkohlenplanes mit dem Gebietsentwicklungsplan.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 474, ber. S. 702; geändert durch Artikel 14 des 1. ModernG NRW v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386), Artikel III d. Gesetzes zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften v. 14.7.1999 (GV. NRW. S. 412), Artikel 12 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462).Aufgehoben durch Neufassung v. 11.2.2001 (GV. NRW. S. 50); in Kraft getreten am 6. März 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2011.

Fn 3

SGV. NW. 2010.

Fn 4

§ 4 geändert durch Artikel 14 d. ModernG NRW v. 15.6.1999; in Kraft getreten am 14. Juli 1999.

Fn 5

§§ 5, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 15, 16, 19, 20, 21, 22, 23b, 23d, 26, 27, 28, 30, 33, 36, 42 und 44 zuletzt geändert durch Artikel 12 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 6

§§ 29 und 43 geändert durch Artikel 14 d. Gesetzes v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14. Juli 1999.