Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.05.2001 13:21:04.

 

§ 40
Entschädigung

(1) Übersteigt die Dauer einer Untersagung nach § 22 oder einer Zurückstellung nach § 23 allein, zusammen oder verbunden mit einer Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch, einer Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 Baugesetzbuch oder einer entsprechenden Untersagung aufgrund anderer Rechtsvorschriften den Zeitraum von insgesamt vier Jahren, so hat das Land den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teiles des Baugesetzbuches gelten sinngemäß.

(2) Muß der Träger einer nach § 22 untersagten Planung oder Maßnahme einen Dritten entschädigen, so erstattet ihm das Land die aus der Erfüllung der Entschädigungsansprüche entstehenden notwendigen Aufwendungen. Die Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn die Untersagung von dem Planungsträger verschuldet ist oder ihm aus Anlaß der Untersagung aus anderen Rechtsgründen Entschädigungsansprüche zustehen.

(3) Dient die Untersagung nach § 22 ausschließlich oder vorwiegend dem Interesse eines Begünstigten, so kann das Land von ihm die Übernahme der sich aus dieser Vorschrift ergebenden Entschädigungspflichten verlangen, wenn er der Untersagung zugestimmt hat.

(4) Ist aufgrund einer Zurückstellung nach § 23 einem Dritten Entschädigung zu gewähren, so gelten die Regelungen der Absätze 2 und 3 entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 474, ber. S. 702; geändert durch Artikel 14 des 1. ModernG NRW v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386), Artikel III d. Gesetzes zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften v. 14.7.1999 (GV. NRW. S. 412), Artikel 12 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462).Aufgehoben durch Neufassung v. 11.2.2001 (GV. NRW. S. 50); in Kraft getreten am 6. März 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2011.

Fn 3

SGV. NW. 2010.

Fn 4

§ 4 geändert durch Artikel 14 d. ModernG NRW v. 15.6.1999; in Kraft getreten am 14. Juli 1999.

Fn 5

§§ 5, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 15, 16, 19, 20, 21, 22, 23b, 23d, 26, 27, 28, 30, 33, 36, 42 und 44 zuletzt geändert durch Artikel 12 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 6

§§ 29 und 43 geändert durch Artikel 14 d. Gesetzes v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14. Juli 1999.