Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.05.2001 13:21:04.

 

§ 41
Ersatzleistung und Entschädigung an die Gemeinden

(1) Muß eine Gemeinde einen Dritten gemäß §§ 39 bis 44 Baugesetzbuch entschädigen, weil sie einen rechtswirksamen Bebauungsplan aufgrund rechtsverbindlich aufgestellter Ziele der Raumordnung und Landesplanung auf Verlangen nach § 21 Abs. 1 geändert oder aufgehoben hat, so ist ihr vom Land Ersatz zu leisten.

(2) Ist eine Gemeinde Eigentümerin eines Grundstückes, so kann sie im Falle des § 21 Abs. 1 vom Land eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit durch die Anpassung eines rechtswirksamen Bebauungsplanes Aufwendungen für Vorbereitungen zur Nutzung des Grundstücks an Wert verlieren, die im Vertrauen auf den Bestand der bisherigen Planung gemacht wurden. Ihr sind außerdem die Aufwendungen für Erschließungsanlagen zu ersetzen, soweit sie infolge der Anpassung nicht mehr erforderlich sind. Verwaltungskosten sind nicht zu erstatten.

(3) Eine Gemeinde, die die Anpassung eines rechtswirksamen Bebauungsplanes für erforderlich hält, ist berechtigt, eine förmliche Entscheidung der Landesregierung nach § 21 Abs. 1 zu beantragen.

(4) Eine Gemeinde kann eine Ersatzleistung oder Entschädigung nicht beanspruchen, wenn sie die Bezirksplanungsbehörde nicht gemäß § 20 Abs. 1 rechtzeitig von ihrer Planungsabsicht unterrichtet hat oder soweit sie von einem durch die Änderung der Bauleitplanung Begünstigten Ersatz verlangen kann.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung in den Fällen des § 21 Abs. 2.

(6) § 40 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 474, ber. S. 702; geändert durch Artikel 14 des 1. ModernG NRW v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386), Artikel III d. Gesetzes zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften v. 14.7.1999 (GV. NRW. S. 412), Artikel 12 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462).Aufgehoben durch Neufassung v. 11.2.2001 (GV. NRW. S. 50); in Kraft getreten am 6. März 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2011.

Fn 3

SGV. NW. 2010.

Fn 4

§ 4 geändert durch Artikel 14 d. ModernG NRW v. 15.6.1999; in Kraft getreten am 14. Juli 1999.

Fn 5

§§ 5, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 15, 16, 19, 20, 21, 22, 23b, 23d, 26, 27, 28, 30, 33, 36, 42 und 44 zuletzt geändert durch Artikel 12 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 6

§§ 29 und 43 geändert durch Artikel 14 d. Gesetzes v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14. Juli 1999.