Historische SGV. NRW.

2 / 83

Aufgehoben am 03.09.2002 10:30:10.

 

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. Der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind.

(2) Lokale Programme sind Rundfunkprogramme, die in einem örtlich begrenzten Verbreitungsgebiet (§ 31) hergestellt, redaktionell gestaltet oder selbständig redaktionell zusammengestellt werden und für dieses Verbreitungsgebiet oder einen Teil davon bestimmt sind.

(3) Vollprogramme sind Rundfunkprogramme mit vielfältigen Inhalten, in welchen Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden. Sie sollen eine Programmdauer von täglich mindestens fünf Stunden haben.

(4) Spartenprogramme sind Rundfunkprogramme mit im wesentlichen gleichartigen Inhalten.

(5) Fensterprogramme sind zeitlich begrenzte Rundfunkprogramme, die im Rahmen eines landesweiten Programms für ein örtliches Verbreitungsgebiet (§ 31) oder im Rahmen eines lokalen Programms für einen Teil des örtlichen Verbreitungsgebiets verbreitet werden.

(6) Sendung ist ein inhaltlich zusammenhängender, in sich abgeschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms. Sendung ist auch die einzelne Folge einer Serie, wenn die Serie aus in sich geschlossenen, aber inhaltlich zusammenhängenden Folgen besteht.

(7) Programmschema ist die nach Wochentagen gegliederte Übersicht für die Verteilung der täglichen Sendezeit auf die Bereiche Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung.

(8) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Programmarten: Fernsehen, Hörfunk,

2. Programmkategorien: Vollprogramme, Spartenprogramme und lokale Programme,

3. Verbreitungsgebiete: für landesweite Programme das Land Nordrhein-Westfalen, für lokale Programme das in § 31 bezeichnete Gebiet,

4. Verbreitungsarten: die drahtlose Verbreitung durch erdgebundene Sender, die drahtlose Verbreitung durch Satellit und die leitungsgebundene Verbreitung durch Kabelanlagen,

5. Übertragungskapazitäten: Frequenzen und Kanäle.

(9) Veranstalter ist, wer nach Zulassung durch die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) ein Rundfunkprogramm veranstaltet und verbreitet.

(10) Soweit dieses Gesetz an die Höhe von Kapitalanteilen bestimmte Rechtsfolgen knüpft, sind bei der Berechnung auch Sacheinlagen und Dienstleistungen einzubeziehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 240, geändert durch Artikel 12 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590), Artikel II d. Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706), Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch das Landesmediengesetz v. 2.7. 2002 (GV. NRW. S. 334); in Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 57 zuletzt geändert Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 41 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706); in Kraft getreten am 16. Dezember 2000.

Fn 5

§ 21 Abs. 3, § 56, § 65 Abs. 3 und § 67 Abs. 3 geändert durch Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.