Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.09.2002 10:30:10.

 

§ 3
Zuordnung von Übertragungskapazitäten

(1) Die Zuordnung der dem Land Nordrhein-Westfalen zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten zur programmlichen Nutzung durch private und öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter wird nach Maßgabe der folgenden Absätze geregelt. Dies gilt nicht für die in § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 WDR-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1993 (GV. NW. S. 158) genannten Übertragungskapazitäten; Absatz 7 bleibt unberührt.

(2) Stehen dem Land Nordrhein-Westfalen Übertragungskapazitäten für Rundfunkzwecke zur Verfügung, gibt die Landesregierung dies den für das Land Nordrhein-Westfalen zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und der LfR bekannt. Die Landesregierung wirkt darauf hin, daß sich die zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter und die LfR über eine sachgerechte Zuordnung der zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten verständigen. Wird eine Verständigung erreicht, ordnet die Landesregierung die Übertragungskapazitäten zu und unterrichtet den Hauptausschuß des Landtags über das Ergebnis der Verständigung.

(3) Kommt eine Verständigung nach Absatz 2 innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe gemäß Absatz 2 Satz 1 nicht zustande, entscheidet die Landesregierung unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Beteiligten und nach Anhörung des Hauptausschusses des Landtags über die Zuordnung nach Maßgabe der Absätze 4 und 5. Die Landesregierung unterrichtet den Hauptausschuß des Landtags über das Ergebnis ihrer Entscheidung.

(4) Übertragungskapazitäten, die zur Sicherstellung der Grundversorgung mit öffentlich-rechtlichem Rundfunk erforderlich sind, werden dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugeordnet. Übertragungskapazitäten, die zur Sicherstellung einer möglichst flächendeckenden Versorgung mit lokalem Rundfunk erforderlich sind, werden der LfR zugeordnet. Die Sicherstellung der Grundversorgung nach Satz 1 hat Vorrang.

(5) Im übrigen sind die Übertragungskapazitäten so zuzuordnen, daß eine möglichst gleichgewichtige Entwicklung des öffentlich-rechtlichen und des privaten Rundfunks gesichert wird. Dabei sind folgende Gesichtspunkte einzubeziehen:

1. Sicherung der funktionsgerechten Erfüllung des gesetzlichen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks,

2. Sicherung einer möglichst umfassenden Versorgung der Bevölkerung mit einem vielfältigen Programmangebot im privaten Rundfunk,

3. Berücksichtigung landesweiter, regionaler oder lokaler Belange im Rundfunk,

4. Schließung von Versorgungslücken zur Rundfunkrestversorgung,

5. Sicherung der Fortentwicklung des Rundfunks durch neue Rundfunktechniken.

(6) Öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter oder die LfR haben der Landesregierung anzuzeigen, wenn Übertragungskapazitäten nach der Zuordnung mindestens 12 Monate nicht genutzt worden sind. Die LfR kann entsprechende Mitteilungen von den nach diesem Gesetz zugelassenen Veranstaltern verlangen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist kann die Landesregierung die Zuordnung aufheben. Dasselbe gilt für Übertragungskapazitäten nach § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 WDR-Gesetz, die der WDR länger als 12 Monate nicht nutzt. Für die Zuordnung der Übertragungskapazitäten gelten Absätze 2 bis 5.

(7) Zur Verbesserung der Versorgung mit Rundfunkprogrammen können zur programmlichen Nutzung durch öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter zugeordnete Übertragungskapazitäten mit deren Zustimmung oder zur programmlichen Nutzung durch private Rundfunkveranstalter zugeordnete Übertragungskapazitäten mit Zustimmung der LfR anderweitig zugeordnet werden.

(8) Zur Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen können auch dem Land Nordrhein-Westfalen zugeordnete Kanäle auf Satelliten und Kanäle in Kabelanlagen auf Anforderung der für das Land Nordrhein-Westfalen zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter oder der LfR diesen zugeordnet werden. Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

(9) Übertragungskapazitäten können aus Gründen der frequenztechnischen Versorgung befristet zugeordnet werden.

(10) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur besseren Nutzung bestehender und zur Schaffung zusätzlich nutzbarer Übertragungskapazitäten Vereinbarungen mit Regierungen anderer Länder über Frequenzverlagerungen und über die Einräumung von Standortnutzungen zu schließen. Vor Abschluß der Vereinbarung ist die Zustimmung des betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters und der LfR einzuholen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 240, geändert durch Artikel 12 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590), Artikel II d. Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706), Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch das Landesmediengesetz v. 2.7. 2002 (GV. NRW. S. 334); in Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 57 zuletzt geändert Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 41 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706); in Kraft getreten am 16. Dezember 2000.

Fn 5

§ 21 Abs. 3, § 56, § 65 Abs. 3 und § 67 Abs. 3 geändert durch Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.