Historische SGV. NRW.

6 / 83

Aufgehoben am 03.09.2002 10:30:10.

 

§ 4
Zulassung, Antragsverfahren

(1) Wer Rundfunk veranstalten und verbreiten will, bedarf einer Zulassung; sie wird von der LfR auf schriftlichen Antrag erteilt.

(2) Der Antrag kann erst gestellt werden, wenn die LfR festgestellt hat, daß die Übertragungskapazitäten für die jeweilige Programmart und das Verbreitungsgebiet zur Verfügung stehen oder voraussichtlich innerhalb der nächsten 18 Monate zur Verfügung stehen werden. Die Feststellung wird in der Regel halbjährlich getroffen und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht.

(3) Die Antragsfrist beträgt mindestens zwei Monate; in der Bekanntmachung werden Beginn und Ende der Frist mitgeteilt. Die Frist kann nicht verlängert werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

(4) Absätze 2 und 3 finden auf die Zulassung für Satellitenkanäle keine Anwendung.

(5) Wenn und soweit Mediendienste dem Rundfunk zuzuordnen sind, bedürfen Anbieter solcher Dienste einer Zulassung. Stellt die LfR im Einvernehmen mit allen Landesmedienanstalten fest, daß diese Voraussetzung vorliegt, muß der Anbieter nach seiner Wahl innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Feststellung ihm bekanntgegeben ist, einen Zulassungsantrag stellen oder den Mediendienst so anbieten, daß er nicht dem Rundfunk zuzuordnen ist. Anbieter von Mediendiensten sind berechtigt, bei der LfR einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit zu stellen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 240, geändert durch Artikel 12 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590), Artikel II d. Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706), Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch das Landesmediengesetz v. 2.7. 2002 (GV. NRW. S. 334); in Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 57 zuletzt geändert Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 41 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706); in Kraft getreten am 16. Dezember 2000.

Fn 5

§ 21 Abs. 3, § 56, § 65 Abs. 3 und § 67 Abs. 3 geändert durch Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.