Historische SGV. NRW.

7 / 83

Aufgehoben am 03.09.2002 10:30:10.

 

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zugelassen werden dürfen natürliche Personen, juristische Personen und auf Dauer angelegte Personenvereinigungen. Ihnen darf eine Zulassung für die Verbreitung eines Rundfunkprogramms nur erteilt werden, wenn sie ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben. Sie müssen wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sein, eine Rundfunkveranstaltung, die anerkannten journalistischen Grundsätzen genügt, antragsgemäß durchzuführen. Die natürlichen Personen, die Mitglieder und die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter von juristischen Personen und Personenvereinigungen

1. müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein, dürfen die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht durch Richterspruch verloren und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 Grundgesetz verwirkt haben,

2. müssen gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden können,

3. dürfen nicht aufgrund von Tatsachen Anlaß zu Bedenken gegen die zuverlässige Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz geben.

(2) Nicht zugelassen werden dürfen

1. juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Kirchen, anderer öffentlich-rechtlicher Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, der jüdischen Kultusgemeinden und der Hochschulen,

2. Veranstalter, deren Mitglieder oder gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter zugleich gesetzliche Vertreter der in Nummer 1 ausgeschlossenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Personen sind, die zu den in Nummer 1 ausgeschlossenen Personen des öffentlichen Rechts in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis in leitender Stellung stehen,

3. Veranstalter, deren Mitglieder oder gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter zugleich Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sind,

4. politische Parteien und Wählergruppen,

5. Veranstalter, deren Mitglieder oder gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter zugleich Mitglieder eines Organs eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters oder Personen sind, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu diesem stehen,

6. Unternehmen und Vereinigungen, die von einer oder mehreren der in Nummer 1 ausgeschlossenen juristischen Personen oder von politischen Parteien oder Wählergruppen abhängig (§ 17 Aktiengesetz) sind.

(3) Der Antrag muß enthalten

1. Angaben über die vorgesehene Programmart, die Programmkategorie, die Programmdauer, das Verbreitungsgebiet und die Verbreitungsart,

2. ein Programmschema, das erkennen läßt, wie die Antragstellerin oder der Antragsteller den Anforderungen der jeweiligen Programmkategorie gerecht wird,

3. eine Übersicht über die Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse des Veranstalters sowie über mit ihm verbundene Unternehmen (§ 15 Aktiengesetz).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 240, geändert durch Artikel 12 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590), Artikel II d. Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706), Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch das Landesmediengesetz v. 2.7. 2002 (GV. NRW. S. 334); in Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 57 zuletzt geändert Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 41 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706); in Kraft getreten am 16. Dezember 2000.

Fn 5

§ 21 Abs. 3, § 56, § 65 Abs. 3 und § 67 Abs. 3 geändert durch Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.