Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.09.2002 10:30:10.

 

§ 6
Zulassungsgrundsätze

(1) Der Veranstalter landesweiter Programme hat durch geeignete Vorkehrungen - wie einen Programmbeirat mit wirksamem Einfluß auf das Rundfunkprogramm - zu gewährleisten, daß eine vorherrschende Einwirkung auf die Meinungsbildung durch privaten Rundfunk ausgeschlossen ist; solcher Vorkehrungen bedarf es nicht, wenn durch Vertrag oder Satzung ein vorherrschender Einfluß eines der Beteiligten mit mehr als 50 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile ausgeschlossen ist. Der Veranstalter muß mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, daß er in seinem Rundfunkprogramm die Anforderungen der jeweiligen Programmkategorie erfüllt. Interessenten aus dem kulturellen Bereich ist eine angemessene Beteiligung zu ermöglichen.

(2) Die Zulassung für ein gemeinsames Vollprogramm kann auch zwei Veranstaltern getrennt für einzelne Programmteile erteilt werden, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß die Programmteile zusammen die Anforderungen an ein Vollprogramm erfüllen.

(3) Die Zulassung nach Absatz 2 setzt voraus, daß die Veranstalter ihre jeweiligen Programmteile im Programmschema nach Art, Umfang und Sendezeit vertraglich festgelegt haben. Ein Einfluß auf die Programmteile des jeweils anderen Veranstalters muß durch Vertrag wechselseitig ausgeschlossen sein. Die vertragliche Vereinbarung zwischen beiden Veranstaltern muß vorsehen, daß eine Kündigung während der Dauer der Zulassung nur wegen schwerwiegender Vertragsverletzung des anderen Veranstalters oder aus einem ähnlich wichtigen Grund mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahrs zulässig ist.

(4) An dem Veranstalter dürfen sich öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter im Rahmen der für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit insgesamt bis zu einem Drittel der Kapital- und Stimmrechtsanteile beteiligen.

(5) Die Zulassung für die drahtlose Verbreitung eines landesweiten Fernsehprogramms durch erdgebundene Sender darf nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, daß täglich zu einer von der LfR bestimmten Uhrzeit bis zu zwei Stunden lokale Fernsehfensterprogramme verbreitet werden können.

(6) Die Zulassung für die Verbreitung eines Programms darf Hochschulen nur erteilt werden, wenn das Programm mit den von den Hochschulen zu erfüllenden Aufgaben in funktionellem Zusammenhang steht.

§ 7
Vorrangige Zulassung

(1) Erfüllen mehrere Antragstellende die Voraussetzungen nach §§ 5, 6 Abs. 1 bis 3 und 5 und sind keine ausreichenden Übertragungskapazitäten für die Zulassung sämtlicher Antragstellenden in derselben Programmart, demselben Verbreitungsgebiet und derselben Verbreitungsart vorhanden, so wirkt die LfR auf eine Einigung zwischen den Antragstellenden hin.

(2) Kommt eine Einigung innerhalb der von der LfR gesetzten Frist nicht zustande, so wird vorrangig zugelassen, wer die größere Meinungsvielfalt im Programm erwarten läßt. Bei der Bewertung sind das Programmschema und die Zusammensetzung (Verschiedenartigkeit der politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen, Höhe ihres Kapital- und Stimmrechtsanteils) und sonstige, der Sicherung der Meinungsvielfalt dienende organisatorische Regelungen zu berücksichtigen; dabei ist einzubeziehen, in welchem Umfang der Antragstellende seinen redaktionellen Beschäftigten im Rahmen der inneren Rundfunkfreiheit Einfluß auf die Programmgestaltung und die Programmverantwortung einräumt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 240, geändert durch Artikel 12 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590), Artikel II d. Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706), Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch das Landesmediengesetz v. 2.7. 2002 (GV. NRW. S. 334); in Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 57 zuletzt geändert Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 41 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706); in Kraft getreten am 16. Dezember 2000.

Fn 5

§ 21 Abs. 3, § 56, § 65 Abs. 3 und § 67 Abs. 3 geändert durch Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.