Historische SGV. NRW.

11 / 83

Aufgehoben am 03.09.2002 10:30:10.

 

§ 10
Verfahren bei Rechtsverstößen,
Rücknahme und Widerruf

(1) Stellt die LfR einen Rechtsverstoß fest, so weist sie den Veranstalter nach Anhörung an, den Rechtsverstoß sofort oder innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben oder künftig zu unterlassen.

(2) Hat die LfR bereits einen Rechtsverstoß nach Absatz 1 beanstandet, so kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß nach dieser Beanstandung zusammen mit der Anweisung nach Absatz 1 anordnen, daß die Zulassung für einen bestimmten Zeitraum, der einen Monat nicht überschreiten darf, ruht. Die Anordnung kann sich auch auf einzelne Teile des Rundfunkprogramms beziehen. Einzelheiten regelt die LfR unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Rechtsverstoßes durch Satzung.

(3) Die LfR kann bestimmen, daß Beanstandungen nach Absatz 1 sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 67 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beanstandungen nach Satz 1 hat die LfR nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.

(4) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn

a) eine Voraussetzung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 bis 4 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und § 6 Abs. 4, bei lokalem Rundfunk nach § 25 Abs. 1 und § 29, nicht gegeben war oder

b) der Veranstalter sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben, durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat.

(5) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn

a) nachträglich eine Voraussetzung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 bis 4 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und § 6 Abs. 4, bei lokalem Rundfunk nach § 25 Abs. 1 und § 29, entfällt, wenn trotz Versagung der Erlaubnis nach § 8 Abs. 3 Satz 2 oder § 24 Abs. 2 Satz 2 das festgelegte Programmschema oder die festgelegte Programmdauer nicht eingehalten werden,

b) die Rundfunkveranstaltung aus Gründen, die vom Veranstalter zu vertreten sind, nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt begonnen, innerhalb einer von der LfR bestimmten Frist nicht aufgenommen oder nicht fortgesetzt wird,

c) der Veranstalter aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind, seiner Versorgungspflicht (§ 20) auch nach einer Fristsetzung durch die LfR nicht nachkommt oder

d) der Veranstalter gegen seine Verpflichtung nach diesem Gesetz dreimal schwerwiegend verstoßen hat, die LfR den Verstoß jeweils durch Beschluß als schwerwiegend festgestellt und diesen dem Veranstalter zugestellt hat.

(6) Ergeben sich gegen einen gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter Bedenken nach § 5 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3, so kann die LfR anstelle von Maßnahmen nach Absatz 7 Buchstabe a) verlangen, daß der Vertreter vom Veranstalter abberufen wird.

(7) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn

a) der Veranstalter einer Anordnung der LfR (Absatz 2) innerhalb der von ihr bestimmten Frist nicht gefolgt ist,

b) das Rundfunkprogramm die festgelegte Dauer auch nach Hinweis und Fristsetzung durch die LfR nicht erreicht.

(8) Der Veranstalter wird für einen Vermögensnachteil, den er infolge von berechtigten Maßnahmen nach Absätzen 1 bis 7 erleidet, nicht entschädigt.

(9) §§ 48 und 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen finden keine Anwendung.

4. Abschnitt:
Anforderungen an die Veranstalter

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 240, geändert durch Artikel 12 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590), Artikel II d. Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706), Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch das Landesmediengesetz v. 2.7. 2002 (GV. NRW. S. 334); in Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 57 zuletzt geändert Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 41 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706); in Kraft getreten am 16. Dezember 2000.

Fn 5

§ 21 Abs. 3, § 56, § 65 Abs. 3 und § 67 Abs. 3 geändert durch Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.