Historische SGV. NRW.

17 / 83

Aufgehoben am 03.09.2002 10:30:10.

 

§ 15 a
Beauftragte oder Beauftragter für den Jugendschutz

(1) Jeder Veranstalter eines landesweit verbreiteten Fernsehprogramms beruft jeweils eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Jugendschutz. Die oder der Beauftragte für den Jugendschutz hat die Aufgabe, jede für den Inhalt des Fernsehprogramms verantwortliche Person (§ 15) in allen Fragen des Jugendschutzes zu beraten. Die oder der Beauftragte für den Jugendschutz ist insbesondere bei Fragen des Programmeinkaufs, der Programmherstellung, der Programmplanung und der Programmgestaltung angemessen zu beteiligen.

(2) Wer zur oder zum Beauftragten für den Jugendschutz bestellt

werden soll, muß die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Die oder der Beauftragte für den Jugendschutz ist bei Anwendung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Jugendschutzes weisungsfrei.

(3) Die Beauftragten für den Jugendschutz treten in einen regelmäßigen gemeinsamen Erfahrungsaustausch mit den Jugendschutzbeauftragten der in der ARD zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter und des ZDF ein.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 240, geändert durch Artikel 12 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590), Artikel II d. Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706), Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch das Landesmediengesetz v. 2.7. 2002 (GV. NRW. S. 334); in Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 57 zuletzt geändert Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 41 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706); in Kraft getreten am 16. Dezember 2000.

Fn 5

§ 21 Abs. 3, § 56, § 65 Abs. 3 und § 67 Abs. 3 geändert durch Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.