Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.09.2002 10:30:10.

 

§ 24
Grundsätze für lokalen Rundfunk

(1) Lokaler Rundfunk ist dem Gemeinwohl verpflichtet. Lokale Programme müssen das öffentliche Geschehen im Verbreitungsgebiet darstellen und wesentliche Anteile an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung enthalten. Sie sollen den publizistischen Wettbewerb fördern. Sie dürfen sich nicht ausschließlich an bestimmte Zielgruppen wenden und sollen darauf ausgerichtet sein, bei den Rundfunkteilnehmerinnen und Rundfunkteilnehmern angenommen zu werden. In jedem lokalen Programm muß die Vielfalt der Meinungen in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck gebracht werden. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen im Verbreitungsgebiet müssen in jedem lokalen Programm zu Wort kommen. Jedes lokale Programm soll in der Berichterstattung angemessene Zeit für die Behandlung kontroverser Themen von allgemeiner Bedeutung vorsehen. Die lokalen Programme sollen die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern fördern und die Lebenswirklichkeit und die Sichtweisen von Frauen angemessen berücksichtigen.

(2) Ein lokales Hörfunkprogramm (§ 2 Abs. 2) muß eine tägliche Programmdauer von mindestens acht Stunden, ein lokales Fernsehprogramm (§ 2 Abs. 2) von mindestens 30 Minuten haben. Wenn ein wirtschaftlich leistungsfähiger lokaler Hörfunk nicht mit einer Programmdauer von acht Stunden gewährleistet werden kann, kann die LfR auf Antrag

a) ein abweichendes Verbreitungsgebiet nach § 31 Abs. 1 Satz 3 festlegen,

b) eine tägliche Programmdauer von mindestens fünf Stunden zulassen,

c) befristet an Sonnabenden, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen (§ 2 Abs. 1 Feiertagsgesetz NW) eine tägliche Programmdauer von mindestens drei Stunden zulassen.

Um das Ziel nach Satz 2 zu erreichen, kann die LfR einem Antrag auf mehrere Maßnahmen nach Satz 2 Buchstabe a) bis c) stattgeben. Veranstaltergemeinschaften können Vereinbarungen über einen Programmaustausch treffen. Das Nähere regelt die LfR durch Satzung.

(3) Jede Veranstaltergemeinschaft (§§ 25, 26) hat den obersten Landesbehörden, den Kreisen und den Gemeinden im Verbreitungsgebiet für amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeit unverzüglich einzuräumen. Jede Veranstaltergemeinschaft hat den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den jüdischen Kultusgemeinden auf deren Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen einzuräumen. § 19 Abs. 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(4) Jede Veranstaltergemeinschaft muß in ihr tägliches Programm nach Maßgabe des Programmschemas mit bis zu 15 vom Hundert der Sendezeit, mindestens 60 Minuten, höchstens jedoch zwei Stunden täglich, Programmbeiträge von Gruppen, insbesondere mit kultureller Zielsetzung, einbeziehen,

1. die nicht über die Befugnis nach § 26 Abs. 1 Satz 1 verfügen,

2. deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist,

3. die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 2 erfüllen,

4. die nicht nach § 5 Abs. 2 von der Antragstellung ausgeschlossen sind; dies gilt nicht für Theater, Schulen, Volkshochschulen und sonstige kulturelle Einrichtungen,

5. deren Mitglieder ihre Wohnung im Verbreitungsgebiet (§ 31) haben.

Programmbeiträge im Sinne dieser Vorschrift sind Beiträge, die von den im Verbreitungsgebiet (§ 31) tätigen Gruppen selbst hergestellt und eigenständig gestaltet werden und ausschließlich für die Ausstrahlung in diesem Verbreitungsgebiet oder in einem Teil davon bestimmt sind. Sendezeiten für Programmbeiträge nach Satz 1 sollen im unmittelbaren Zusammenhang mit der im Programmschema für redaktionelle lokale Wortbeiträge vorgesehenen Sendezeit stehen, wenn die Beteiligten keine anderweitige einvernehmliche Regelung erzielen. Programmbeiträge nach Satz 1 an den in Absatz 2 Satz 2 Buchstabe c) genannten Tagen sollen an den in der Woche für sie üblichen Sendezeit verbreitet werden, wenn die Beteiligten keine anderweitige einvernehmliche Regelung erzielen. Mitglieder einer Veranstaltergemeinschaft oder Personen, die zu dieser in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehen, dürfen an der Herstellung von Programmbeiträgen nach Satz 2 nicht mitwirken. Nicht in Anspruch genommene Sendezeit kann die Veranstaltergemeinschaft selbst nutzen. Sie muß den Gruppen auf deren Verlangen Produktionshilfen zur Verfügung stellen. § 35 Abs. 7 Nr. 2 gilt entsprechend. Weitere Einzelheiten werden durch Satzung der LfR in entsprechender Anwendung der Grundsätze nach § 35 Abs. 8 Nr. 2, 3 und 4 geregelt. Die Programmbeiträge dürfen keine Werbung enthalten. Gesponserte Programmbeiträge sind grundsätzlich unzulässig. Über Ausnahmen entscheidet die LfR.

(5) Die Veranstaltergemeinschaft ist für den Inhalt der Programmbeiträge nach Absatz 4 Satz 1 verantwortlich. Sie lehnt Programmbeiträge ab, die den in Absatz 4 genannten Anforderungen und den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen. Das Nähere regelt die LfR durch Satzung.

(6) Die Veranstaltergemeinschaft kann für die Gewährung von Produktionshilfen (notwendige studiotechnische Einrichtungen einschließlich der für ihren Betrieb erforderlichen Beratung) nach Absatz 4 die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen. Dabei müssen alle Gruppen gleich behandelt werden; die Veranstaltergemeinschaft hat eine Entgeltordnung aufzustellen. Das Nähere regelt die LfR durch Satzung.

(7) Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet in den Fällen der Absätze 4 bis 6 die LfR.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 240, geändert durch Artikel 12 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590), Artikel II d. Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706), Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch das Landesmediengesetz v. 2.7. 2002 (GV. NRW. S. 334); in Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 57 zuletzt geändert Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 41 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706); in Kraft getreten am 16. Dezember 2000.

Fn 5

§ 21 Abs. 3, § 56, § 65 Abs. 3 und § 67 Abs. 3 geändert durch Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.