Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.09.2002 10:30:10.

 

§ 26
Zusammensetzung der Veranstaltergemeinschaft

(1) Die Veranstaltergemeinschaft muß von mindestens acht natürlichen Personen gegründet worden sein, die von folgenden Stellen bestimmt worden sind:

1. Evangelische Kirchen,

2. Katholische Kirche,

3. jüdische Kultusgemeinden,

4. Kreistag, Rat der kreisfreien Stadt oder Vertreterversammlung nach Absatz 2 Nr. 2 Satz 2,

5. Gewerkschaftliche Spitzenorganisation mit der höchsten Mitgliederzahl im Verbreitungsgebiet,

6. Arbeitgeberverbände,

7. Jugendring des Kreises oder der kreisfreien Stadt,

8. Sportbund des Kreises oder der kreisfreien Stadt,

9. Wohlfahrtsverbände (Arbeiterwohlfahrt, Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk),

10. nach § 29 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannte Verbände,

11. Verbraucher-Zentrale Nordrhein-Westfalen, Landesarbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V.,

12. Verlegerinnen und Verleger von Tageszeitungen mit Lokalausgaben im Verbreitungsgebiet,

13. Industriegewerkschaft Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst (IG Medien), Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Fachgruppe Journalismus (dju), sowie Deutscher Journalisten-Verband, Gewerkschaft der Journalisten, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.

Wer zu einer Gründungsversammlung einladen will, hat allen in Satz 1 genannten Stellen Ort und Zeit der Gründungsversammlung zwei Monate vor dem vorgesehenen Zeitpunkt schriftlich mitzuteilen. Personen, die ihm von diesen Stellen als von ihnen bestimmte Gründungsmitglieder benannt werden, sind zur Gründungsversammlung schriftlich einzuladen. Die Gründungssatzung muß von den nach Satz 1 bestimmten, in der Gründungsversammlung anwesenden Personen einstimmig beschlossen werden. Kommt ein solcher Beschluß nicht zustande, soll die LfR auf eine Einigung hinwirken. Frühestens zwei Monate nach der Gründungsversammlung können mindestens drei Viertel der nach Satz 1 bestimmten, in der Versammlung anwesenden Personen die Satzung beschließen. Zu einer solchen Versammlung müssen alle nach Satz 1 bestimmten Personen mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich geladen werden. Die Satzung muß vorsehen, daß diejenigen Personen, die der Satzung nicht zugestimmt haben, auf Antrag in den Verein aufzunehmen sind.

(2) Für die Bestimmung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitglieder gilt folgendes:

1. In den Fällen des Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erfolgt die Bestimmung nach den Vorschriften der dort genannten Kirchen und Kultusgemeinden.

2. Umfaßt das Verbreitungsgebiet nur einen Kreis oder nur eine kreisfreie Stadt, so erfolgt die Bestimmung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 durch den Kreistag oder den Rat der kreisfreien Stadt. Umfaßt das Verbreitungsgebiet über einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt hinaus weitere Kreise, kreisfreie Städte oder kreisangehörige Gemeinden, so erfolgt die Bestimmung durch eine Vertreterversammlung. Die Vertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Sitzungen der Vertreterversammlung werden von der LfR einberufen und geleitet. Die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter richtet sich nach der für die letzte Kommunalwahl maßgeblichen Bevölkerungszahl. Die in Satz 2 genannten Gebietskörperschaften entsenden je 10.000 Einwohnerlinnen und Einwohner eine Vertreterin oder einen Vertreter. Gehören aus einem Kreis nicht alle kreisangehörigen Gemeinden zum Verbreitungsgebiet, so erfolgt die Entsendung der Vertreterinnen und Vertreter anstelle des Kreises durch die kreisangehörigen Gemeinden. Kreisangehörige Gemeinden entsenden mindestens zwei Mitglieder in die Vertreterversammlung, im übrigen gilt Satz 6 entsprechend. Diese werden von den Vertretungskörperschaften nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d'Hondtsches Höchstzahlverfahren) gewählt. Die Bestimmung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 kann auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen. Das Nähere regelt die LfR durch Satzung. Endet die Mitgliedschaft eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 bestimmten Mitglieds, so benennen die beteiligten Räte der Gemeinde bzw. die Kreistage auf Vorschlag der Fraktion oder Gruppe, der das ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte, eine Person, die an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds tritt.

3. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 bis 13 erfolgt die Bestimmung durch diejenige Gliederung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Stelle, die für das gesamte Verbreitungsgebiet zuständig ist. Erfüllen mehrere Gliederungen die Voraussetzung des Satzes 1, so ist die unterste Gliederung zuständig.

4. Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 13 genannten Stellen dürfen jeweils einmal ein Mitglied bestimmen. Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Stellen bestimmen abweichend hiervon zwei Mitglieder; sie werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d'Hondtsches Höchstzahlverfahren) gewählt.

5. Soweit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 13 jeweils mehrere Stellen genannt sind, können sie nur gemeinsam ein Mitglied bestimmen.

6. Die Satzung muß vorsehen, daß diejenigen Stellen nach Absatz 1 Satz 1, die kein Gründungsmitglied bestimmt haben, auf Verlangen eine natürliche Person als Mitglied, im Falle von Nummer 4 Satz 2 zwei natürliche Personen als Mitglieder des Vereins bestimmen können. Der Verein muß diese Stellen unverzüglich nach der Gründung auffordern, die Bestimmung vorzunehmen. Erfolgt die Bestimmung nicht binnen zwei Monaten seit Zugang der Aufforderung, so bedarf die Aufnahme einer Mehrheit von zwei Dritteln der nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Mitglieder.

7. Die Bestimmung kann auf fünf Jahre befristet werden.

(3) Dem Verein muß als Mitglied je eine weitere natürliche Person aus dem Bereich Kultur und Kunst, aus dem Bereich Bildung und Wissenschaft, aus dem Kreis der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger sowie ein Mitglied eines in das Vereinsregister eingetragenen gemeinnützigen Vereins angehören, dessen satzungsgemäßer Zweck in der Förderung des lokalen Rundfunks im Verbreitungsgebiet besteht. Die Satzung muß vorsehen, daß über die Aufnahme die von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen bestimmten Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließen und daß der Beschluß erst nach Abschluß des Verfahrens nach Absatz 2 Nr. 6 erfolgen kann.

(4) Die Satzung muß ferner vorsehen, daß eine Vertreterin oder ein Vertreter der Betriebsgesellschaft an den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstands teilnehmen kann.

(5) Die Satzung muß auch vorsehen, daß die Mitglieder des Vereins nach Absatz 1 und 3 bis zu vier weitere natürliche Personen als Mitglieder aufnehmen können. Der Aufnahmebeschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der in Absatz 1 und 3 genannten Mitglieder.

(6) Die Satzung muß vorsehen, daß dem Verein höchstens 22 Mitglieder angehören dürfen. Stellen, die mehrere Mitglieder bestimmen, müssen mindestens zur Hälfte dieser Mitglieder Frauen bestimmen. Im übrigen ist im Falle des Absatz 2 Nummer 7 für mindestens jede zweite Frist eine Frau zu bestimmen. Die Anforderungen nach Satz 2 und 3 entfallen nur, wenn der jeweiligen Organisation oder Gruppe aufgrund ihrer Zusammensetzung eine Entsendung von Frauen regelmäßig oder im Einzelfall nicht möglich ist.

(7) Jedes Mitglied des Vereins und des Vorstands

1. muß die Vorsaussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 bis 3 erfüllen,

2. muß im Verbreitungsgebiet seine Wohnung oder seinen ständigen Aufenthalt haben,

3. darf nicht zu den Personen gehören, derentwegen Veranstalter nach § 5 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 von der Zulassung ausgeschlossen sind.

Die Mitglieder des Vereins müssen den Stellen, die sie bestimmt haben (Absatz 1 Satz 1), nicht angehören.

(8) Die Satzung muß vorsehen, daß die Mitgliedschaft eines nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Mitglieds endet, wenn

a) dieses Mitglied aus der Stelle oder der Organisation, von der es bestimmt worden ist und der es zu diesem Zeitpunkt angehörte, ausgeschieden ist,

b) die Frist nach Absatz 2 Nr. 7 abgelaufen ist oder

c) die Dauer der Zulassung abgelaufen ist oder wenn die Zulassung zurückgenommen oder widerrufen ist.

Satz 1 Buchstabe c) gilt auch für die Mitglieder nach Absatz 3 und 5. Die Satzung muß auch vorsehen, daß die Mitgliedschaft in den Fällen der Sätze 1 und 2 fortdauert, wenn vor dem Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft im Falle des Absatz 1 Satz 1 eine Bestätigung durch die dort genannten Stellen und in den Fällen der Absätze 3 und 5 eine Bestätigung nach den dort genannten Bestimmungen erfolgt.

(9) Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus, so richtet sich die Nachfolge nach den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 und 5.

(10) §§ 63 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und § 26 Abs. 4 Satz 4 und 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen finden auf die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 keine Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 240, geändert durch Artikel 12 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590), Artikel II d. Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706), Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch das Landesmediengesetz v. 2.7. 2002 (GV. NRW. S. 334); in Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 57 zuletzt geändert Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 41 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706); in Kraft getreten am 16. Dezember 2000.

Fn 5

§ 21 Abs. 3, § 56, § 65 Abs. 3 und § 67 Abs. 3 geändert durch Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.