Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.09.2002 10:30:10.

 

§ 27
Mitgliederversammlung und Vorstand

(1) Die Satzung muß vorsehen, daß die Mitgliederversammlung über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Veranstaltergemeinschaft berät und beschließt.

(2) Der Mitgliederversammlung müssen satzungsgemäß insbesondere folgende Aufgaben obliegen:

1. Beschlußfassung über die Satzung,

2. Wahl und Abberufung des Vorstands,

3. Beschlußfassung über die Einstellung und Entlassung der leitenden Beschäftigten und aller redaktionellen Beschäftigten,

4. Beschlußfassung über den jährlichen Wirtschafts- und Stellenplan,

5. Zustimmung zum Abschluß von Tarifverträgen,

6. Beschlußfassung über Grundsatzfragen der Programmplanung und der Rundfunktechnik,

7. Überwachung der Erfüllung des Programmauftrags, der Einhaltung der Programmgrundsätze und der Grundsätze für lokalen Rundfunk,

8. Aufstellung und Änderung des Programmschemas,

9. Änderung der Programmdauer,

10. Abschluß, Änderung und Kündigung der Vereinbarung mit der Betriebsgesellschaft,

11. Aufstellung des Redakteurstatuts,

12. Beschlußfassung über ein Rahmenprogramm,

13. Auflösung des Vereins.

Die Satzung kann vorsehen, daß die Mitgliederversammlung die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 3, 5 bis 9 und 11 durch Beschluß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder dem Vorstand übertragen, aber jederzeit mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder wieder an sich ziehen kann.

(3) Die Satzung muß vorsehen, daß die Mitgliederversammlung beschlußfähig ist, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und alle Mitglieder nach näherer Vorschrift der Satzung geladen wurden, daß anderenfalls alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist erneut zu laden sind und daß in der darauf stattfindenden Sitzung die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.

(4) Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung muß die Satzung folgende Regelung vorsehen:

1. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

2. Soweit in Nummer 3 nichts anderes geregelt ist, werden Beschlüsse mindestens mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt.

3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Einstellung und Entlassung der Chefredakteurin oder des Chefredakteurs, über den Abschluß, die Änderung und die Kündigung der Vereinbarung mit der Betriebsgesellschaft, über die Wahl und die Abberufung des Vorstands und über die Übertragung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Aufgaben bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch der Mehrheit aller Mitglieder.

Beschlüsse nach Satz 1 Nr. 3 dürfen mit Ausnahme der Wahl und Abberufung des Vorstands erst nach Abschluß des Verfahrens nach § 26 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 3 erfolgen.

(5) Die Satzung muß vorsehen, daß der Vorstand aus drei Personen besteht.

(6) Die Satzung muß ferner vorsehen, daß dem Vorstand vor allem die Aufgabe übertragen wird,

1. den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten,

2. den Entwurf des jährlichen Wirtschafts- und Stellenplans aufzustellen und

3. die Mitgliederversammlung vorzubereiten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 240, geändert durch Artikel 12 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590), Artikel II d. Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706), Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch das Landesmediengesetz v. 2.7. 2002 (GV. NRW. S. 334); in Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 57 zuletzt geändert Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 41 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706); in Kraft getreten am 16. Dezember 2000.

Fn 5

§ 21 Abs. 3, § 56, § 65 Abs. 3 und § 67 Abs. 3 geändert durch Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.