Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.09.2002 10:30:10.

 

§ 29
Betriebsgesellschaft;
Vereinbarung mit der Veranstaltergemeinschaft

(1) Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die Veranstaltergemeinschaft eine für die beantragte Dauer verbindliche vertragliche Vereinbarung mit einer Betriebsgesellschaft nachweist, deren sie sich zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Vereinbarung muß die Verpflichtung der Veranstaltergemeinschaft und der Betriebsgesellschaft enthalten, daß eine Kündigung nach Absatz 7 nur mit einer Frist von einem halben Jahr bis zum Ende des Kalenderjahres erfolgen darf. Die Vereinbarung muß die Verpflichtung der Veranstaltergemeinschaft enthalten, Rundfunkwerbung nur von der Betriebsgesellschaft zu übernehmen. Sie muß die Verpflichtung der Betriebsgesellschaft enthalten, für die Dauer der Zulassung

1. die zur Produktion und zur Verbreitung des lokalen Programms erforderlichen technischen Einrichtungen zu beschaffen und der Veranstaltergemeinschaft zur Verfügung zu stellen,

2. der Veranstaltergemeinschaft die zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen und durch die Vereinbarung bestimmten Aufgaben erforderlichen Mittel in vertraglich bestimmtem Umfang zur Verfügung zu stellen; dies umfaßt auch die Mittel dafür, daß im Rahmen der Veranstaltergemeinschaft organisatorische Aufgaben haupt- oder nebenamtlich wahrgenommen werden können,

3. der Veranstaltergemeinschaft die zur Wahrnehmung der gesetzlichen und durch die Vereinbarung bestimmten Aufgaben erforderlichen Angaben (§ 25 Abs. 4 Satz 6) zur Verfügung zu stellen,

4. für die Veranstaltergemeinschaft den in § 24 Abs. 4 Satz 1 genannten Gruppen Produktionshilfen zur Verfügung zu stellen; dabei müssen alle Gruppen gleichbehandelt werden,

5. eine Vertreterin oder einen Vertreter der Veranstaltergemeinschaft an den Sitzungen der Organe der Betriebsgesellschaft teilnehmen zu lassen,

6. die Vereinbarung nur mit einer Veranstaltergemeinschaft zu treffen.

(3) Mit dem Zulassungsantrag der Veranstaltergemeinschaft sind die vertraglichen Vereinbarungen vorzulegen und die notwendigen Angaben zu machen, aus denen hervorgeht, daß die Betriebsgesellschaft wirtschaftlich und organisatorisch die Erfüllung der mit der Veranstaltergemeinschaft vertraglich getroffenen Vereinbarungen gewährleistet.

(4) Die Veranstaltergemeinschaft muß nachweisen, daß sie die vertragliche Vereinbarung mit einer Betriebsgesellschaft abgeschlossen hat, die erwarten läßt, daß sie zur Gewährleistung einer freien und vielfältigen Presse den Belangen aller im Verbreitungsgebiet (§ 31) erscheinenden Tageszeitungen mit Lokalausgaben angemessen Rechnung trägt. Unternehmen mit einer oder mehreren Tageszeitungen dürfen insgesamt nicht mehr als 75 vom Hundert der Kapital- und Stimmrechtsanteile an der Betriebsgesellschaft besitzen; erscheinen im Verbreitungsgebiet (§ 31) mehrere Tageszeitungen mit Lokalausgaben, so müssen sie im Zweifel entsprechend ihren Marktanteilen beteiligt sein. Handelt es sich um ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen oder um ein Konzernunternehmen im Sinne des Aktiengesetzes, so sind ihm die Anteile zuzurechnen, die von den mit ihm verbundenen Unternehmen gehalten werden.

(5) Besteht keine Betriebsgesellschaft, die den Anforderungen nach Absatz 4 entspricht, so entscheidet die LfR unter Berücksichtigung einer möglichst großen örtlichen Medienvielfalt darüber, ob von dem Erfordernis nach Absatz 4 Satz 1 abgesehen werden kann. Absatz 4 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die vertragliche Vereinbarung nicht zustande kommt, weil Betriebsgesellschaften, die den Anforderungen nach Absatz 4 entsprechen, Forderungen stellen, die über die dort genannten Belange hinausgehen. Kann in einem Verbreitungsgebiet (§ 31) mehr als ein Hörfunkprogramm oder mehr als ein Fernsehprogramm zugelassen werden, so gilt Absatz 4 Satz 1 nur für das Programm mit der größten technischen Reichweite; bei mehreren Programmen mit gleicher technischer Reichweite legt die LfR das Programm fest, für das Absatz 4 Satz 1 gilt.

(6) Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Unternehmen und Vereinigungen, an denen eine oder mehrere Gemeinden oder Gemeindeverbände beteiligt sind (kommunale Träger), haben bis zur Zulassung der Veranstaltergemeinschaft das Recht, eine Beteiligung an der Betriebsgesellschaft mit insgesamt bis zu 25 vom Hundert der Kapital- und Stimmrechtsanteile zu verlangen. Die §§ 107, 108 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen finden keine Anwendung.

(7) Für die Kündigung der vertraglichen Vereinbarung zwischen Veranstaltergemeinschaft und Betriebsgesellschaft gelten folgende Bestimmungen:

1. Will die Veranstaltergemeinschaft oder die Betriebsgesellschaft die Vereinbarung kündigen, so hat sie dies der LfR vorher anzuzeigen. Die LfR hat auf eine Fortdauer der Vereinbarung im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen hinzuwirken. Erfolgt eine Kündigung, bevor die LfR die Einigungsversuche (Satz 2) für gescheitert erklärt hat, so erlischt bei Kündigung durch die Veranstaltergemeinschaft deren Zulassung; kündigt die Betriebsgesellschaft, so findet Absatz 4 Satz 1 auf die von der Veranstaltergemeinschaft vorzulegende neue Vereinbarung keine Anwendung.

2. Kündigt die Veranstaltergemeinschaft unter Beachtung von Nummer 1 die Vereinbarung mit der Betriebsgesellschaft wegen einer schwerwiegenden Vertragsverletzung, so entscheidet die LfR binnen zwei Monaten darüber, ob Absatz 4 Satz 1 auf die von der Veranstaltergemeinschaft vorzulegende neue Vereinbarung Anwendung findet. Sie hat dabei Bedeutung und Gewicht der Vertragsverletzung sowie die in Absatz 4 Satz 1 genannten Belange abzuwägen. Die neue Vereinbarung ist spätestens drei Monate nach der Entscheidung der LfR (Satz 1) vorzulegen, anderenfalls widerruft diese die Zulassung.

3. Kündigt die Betriebsgesellschaft unter Beachtung von Nummer 1 die Vereinbarung mit der Begründung, daß durch eine schwerwiegende Vertragsverletzung der Veranstaltergemeinschaft den in Absatz 4 Satz 1 genannten Belangen nicht mehr angemessen Rechnung getragen werde, so entscheidet die LfR binnen zwei Monaten über den Widerruf der Zulassung. Sie hat dabei Bedeutung und Gewicht der Vertragsverletzung und die in Absatz 4 Satz 1 genannten Belange abzuwägen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 240, geändert durch Artikel 12 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590), Artikel II d. Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706), Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch das Landesmediengesetz v. 2.7. 2002 (GV. NRW. S. 334); in Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 57 zuletzt geändert Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 41 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706); in Kraft getreten am 16. Dezember 2000.

Fn 5

§ 21 Abs. 3, § 56, § 65 Abs. 3 und § 67 Abs. 3 geändert durch Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.