Historische SGV. NRW.

37 / 83

Aufgehoben am 03.09.2002 10:30:10.

 

§ 31
Örtliches Verbreitungsgebiet

(1) Die Verbreitungsgebiete für lokale Programme legt die LfR durch Satzung fest. Das Verbreitungsgebiet für lokale Programme ist das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt, sofern die Übertragungskapazitäten und die örtlichen Verhältnisse einen wirtschaftlich leistungsfähigen lokalen Rundfunk ermöglichen. Anderenfalls sind hiervon abweichende Verbreitungsgebiete nach folgenden Grundsätzen festzulegen:

1. Das Verbreitungsgebiet soll nicht mehr als 600 000 Einwohnerlinnen und Einwohner umfassen,

2. es soll zusammenhängende Kommunikations-, Kultur- und Wirtschaftsräume berücksichtigen,

3. es soll die kommunalen Gebietsgrenzen berücksichtigen,

4. es soll einen wirtschaftlich leistungsfähigen lokalen Rundfunk ermöglichen.

Die Festlegung der Verbreitungsgebiete hat zu gewährleisten, daß im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein flächendeckender lokaler Rundfunk entstehen kann.

(2) Umfaßt das Verbreitungsgebiet über einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt hinaus weitere Kreise, kreisfreie Städte oder kreisangehörige Gemeinden, kann die LfR die Zulassung unter der Auflage erteilen, daß im Rahmen des lokalen Programms Fensterprogramme für Teile des Verbreitungsgebiets verbreitet werden.

(3) Wird das Programm ausschließlich leitungsgebunden durch eine Kabelanlage verbreitet, so gilt als Verbreitungsgebiet das von der Kabelanlage versorgte Gebiet.

7. Abschnitt:
Sendungen bei örtlichen Veranstaltungen, in Einrichtungen,
in Wohnanlagen und in Hochschulen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 240, geändert durch Artikel 12 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590), Artikel II d. Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706), Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch das Landesmediengesetz v. 2.7. 2002 (GV. NRW. S. 334); in Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 57 zuletzt geändert Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 41 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706); in Kraft getreten am 16. Dezember 2000.

Fn 5

§ 21 Abs. 3, § 56, § 65 Abs. 3 und § 67 Abs. 3 geändert durch Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.