Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.09.2002 10:30:10.

 

§ 35
Offener Kanal in Kabelanlagen

(1) Die LfR läßt auf Antrag juristische Personen oder auf Dauer angelegte Personenvereinigungen für mindestens zwei und höchstens vier Jahre mit der Aufgabe zu, technische Einrichtungen (einschließlich Aufnahmegeräte und andere technische Produktionshilfen) für einen Offenen Kanal im Fernsehen bereitzuhalten, in dem Beiträge über Kabel verbreitet werden (Arbeitsgemeinschaft). § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 Satz 2, §§ 9, 10 Abs. 1 gelten entsprechend; für kommunale Träger gilt § 29 Abs. 6 entsprechend. Unter mehreren Arbeitsgemeinschaften wird die Zulassung derjenigen erteilt, die wirtschaftlich und organisatorisch am ehesten erwarten läßt, daß sie die ihr obliegenden Aufgaben erfüllt.

(2) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn

a) eine Zulassungsvoraussetzung nicht gegeben war oder

b) die Arbeitsgemeinschaft sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben, durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat.

(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn

a) eine Zulassungsvoraussetzung entfällt,

b) die Arbeitsgemeinschaft aus Gründen, die von ihr zu vertreten sind, die technischen Einrichtungen auch nach Ablauf einer von der LfR gesetzten Frist nicht mehr bereithält oder

c) die Arbeitsgemeinschaft gegen ihre Verpflichtungen nach diesem Gesetz dreimal schwerwiegend verstoßen hat, die LfR den Verstoß jeweils durch Beschluß als schwerwiegend festgestellt und diesen der Arbeitsgemeinschaft zugestellt hat.

(4) Die Arbeitsgemeinschaft wird für einen Vermögensnachteil, den sie infolge von berechtigten Maßnahmen nach Absätzen 2 und 3 erleidet, nicht entschädigt. §§ 48 und 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen finden keine Anwendung.

(5) Jeder Betreiber einer Kabelanlage hat der Arbeitsgemeinschaft auf deren Verlangen einen Kanal für Fernsehen zur Verbreitung von Beiträgen von Personen oder Gruppen zur Verfügung zu stellen, die keiner Veranstaltergemeinschaft angehören und von der Befugnis nach § 26 Abs. 1 Satz 1 keinen Gebrauch gemacht haben (Nutzerinnen oder Nutzer). Satz 1 gilt nicht für Betreiber von Kabelanlagen in Einrichtungen (§ 32) und Wohnanlagen (§ 33). Der Betreiber einer Kabelanlage mit einer Kapazität von mehr als 15 Fernsehkanälen hat auf Verlangen der LfR der Arbeitsgemeinschaft einen Fernsehkanal unentgeltlich zur Verbreitung von Beiträgen von Nutzerinnen und Nutzern zur Verfügung zu stellen.

(6) Wer unbeschränkt geschäftsfähig ist und im Verbreitungsgebiet seine Hauptwohnung, seinen ständigen Aufenthalt oder Sitz hat, hat nach Maßgabe dieser Bestimmung und der Satzung der LfR als Nutzerin oder Nutzer gegenüber der Arbeitsgemeinschaft Anspruch darauf, im Offenen Kanal zu Wort kommen zu können. Die Beiträge für den Offenen Kanal müssen den Bestimmungen des § 12 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 und des § 14 entsprechen, unentgeltlich erbracht werden und dürfen keine Werbung enthalten. Jeder Beitrag muß Namen und Anschriften der Nutzerin oder des Nutzers sowie der Person, die für den Inhalt verantwortlich ist (§ 15 Abs. 1), enthalten. Die Nutzerin oder der Nutzer muß sich schriftlich verpflichten, die LfR und die Arbeitsgemeinschaft von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Für den Beitrag ist jede Nutzerin und jeder Nutzer selbst verantwortlich. Die Arbeitsgemeinschaft kann von jeder Nutzerin und jedem Nutzer für die Verbreitung seines Beitrags die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen; dabei sind alle Nutzerinnen und Nutzer gleichzubehandeln.

(7) Unzulässig sind

1. Beiträge staatlicher Stellen und kommunaler Träger (§ 29 Abs. 6),

2. Beiträge, die in einem Zeitraum von drei Monaten vor einer Wahl im Verbreitungsgebiet der Öffentlichkeitsarbeit von Parteien und Wählergruppen dienen.

(8) Einzelheiten werden durch Satzung der LfR nach folgenden Grundsätzen geregelt:

1. Die Arbeitsgemeinschaft kann jede Nutzerin und jeden Nutzer beraten. Sie kann gegen Erstattung der Selbstkosten Produktionshilfen zur Verfügung stellen und die Ausleihe von Aufnahmegeräten ermöglichen. Dabei sind alle Nutzerinnen und Nutzer gleichzubehandeln.

2. Für die einzelne Sendung und für die monatliche Gesamtsendezeit einer Nutzerin oder eines Nutzers wird allgemein eine Höchstdauer festgelegt. Sie ist so zu bemessen, daß Beiträge aller Nutzerinnen und Nutzer innerhalb eines angemessenen Zeitraums verbreitet werden können.

3. Beiträge werden grundätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs verbreitet; die Satzung kann insbesondere unter Berücksichtigung der zeitlichen Wünsche der Nutzerinnen und Nutzer, vor allem für aktuelle Beiträge, abweichende Regelungen treffen.

4. Die für den Beitrag verantwortliche Person (Absatz 6 Satz 3) stellt der Arbeitsgemeinschaft eine Aufzeichnung des Beitrags zur Verfügung, die die Arbeitsgemeinschaft bis zum Ablauf der in § 17 Abs. 2 genannten Frist aufzubewahren hat. Gegendarstellungsansprüche (§ 18) sind an die für den Beitrag verantwortliche Person zu richten; die Arbeitsgemeinschaft teilt ihren Namen und ihre Anschrift auf Verlangen mit. Für die Kosten der Gegendarstellung haften die Nutzerin oder Nutzer und die jeweils verantwortliche Person (Absatz 6 Satz 3) gesamtschuldnerisch.

(9) In Zweifelsfällen entscheidet die LfR.

(10) Verstößt eine Nutzerin oder ein Nutzer gegen Pflichten nach den Absätzen 6 und 7 oder nach Absatz 8 in Verbindung mit der Satzung der LfR, so gilt § 10 Abs. 1, 2, 8 und 9 entsprechend. Nach zweimaligem schwerwiegenden Pflichtverstoß kann die LfR anordnen, daß Beiträge dieser Nutzerin oder dieses Nutzers bis zu sechs Monaten nicht verbreitet werden dürfen. Bei wiederholten Verstößen können Maßnahmen nach Satz 2 auch mehrfach angeordnet werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 240, geändert durch Artikel 12 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590), Artikel II d. Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706), Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch das Landesmediengesetz v. 2.7. 2002 (GV. NRW. S. 334); in Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 57 zuletzt geändert Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 41 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706); in Kraft getreten am 16. Dezember 2000.

Fn 5

§ 21 Abs. 3, § 56, § 65 Abs. 3 und § 67 Abs. 3 geändert durch Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.