Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.09.2002 10:30:10.

 

§ 38
Weiterverbreitungsgrundsätze

(1) Die weiterverbreiteten Rundfunkprogramme sind zu sachgemäßer, umfassender und wahrheitsgemäßer Information verpflichtet. Sie müssen Betroffenen eine ausreichende Gegendarstellungsmöglichkeit oder ein ähnliches Recht einräumen. Sie haben die Würde des Menschen und die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Sie dürfen nicht den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Menschenwürde und zum Jugendschutz (§ 14) sowie zum Schutz der persönlichen Ehre sind zu beachten. Kein weiterverbreitetes Rundfunkprogramm darf einseitig nur einzelne Meinungsrichtungen berücksichtigen oder einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessensgemeinschaft oder einer Weltanschauung dienen.

(2) Sendungen einschließlich Werbesendungen dürfen nicht weiterverbreitet werden, wenn sie über die in diesem Gesetz vorgesehenen besonderen Sendezeiten hinaus einzelnen Parteien oder an Wahlen beteiligten Wählergruppen im Geltungsbereich des Grundgesetzes zur Öffentlichkeitsarbeit dienen.

(3) §§ 22 bis 22 d gelten entsprechend.

(4) Für bundesweit weiterverbreitete inländische Rundfunkprogramme gilt anstelle der Absätze 1 bis 3 das im Ursprungsland geltende Recht einschließlich der Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 240, geändert durch Artikel 12 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590), Artikel II d. Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706), Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch das Landesmediengesetz v. 2.7. 2002 (GV. NRW. S. 334); in Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 57 zuletzt geändert Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 41 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706); in Kraft getreten am 16. Dezember 2000.

Fn 5

§ 21 Abs. 3, § 56, § 65 Abs. 3 und § 67 Abs. 3 geändert durch Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.