Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.09.2002 10:30:10.

 

§ 39
Verfahren

(1) Der Anbieter eines Rundfunkprogramms oder der Betreiber einer Kabelanlage hat die Weiterverbreitung spätestens zwei Monate vor deren Beginn der LfR anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für die in § 41 Abs. 1 bezeichneten Rundfunkprogramme in ihrem jeweiligen Verbreitungsgebiet.

(2) Die Anzeige muß den Anbieter und das weiterzuverbreitende Programm bezeichnen. Wer anzeigt, muß gegenüber der LfR glaubhaft machen, daß Rechte Dritter, vor allem Urheberrechte, der Weiterverbreitung nicht entgegenstehen; er muß sich schriftlich verpflichten, die LfR von Urheberrechtsansprüchen Dritter freizustellen. Die LfR kann in Zweifelsfällen verlangen, daß ihr innerhalb einer von ihr bestimmten Frist Sicherheit geleistet wird.

(3) Wer anzeigt, ist verpflichtet, der LfR unverzüglich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.

(4) Der Betreiber hat eine Kabelanlage, in der er Rundfunkprogramme weiterzuverbreiten beabsichtigt, der LfR zu melden. Spätestens vier Monate nach Beginn der Weiterverbreitung hat er der LfR die Kanalbelegung mitzuteilen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 240, geändert durch Artikel 12 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590), Artikel II d. Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706), Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch das Landesmediengesetz v. 2.7. 2002 (GV. NRW. S. 334); in Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 57 zuletzt geändert Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 41 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706); in Kraft getreten am 16. Dezember 2000.

Fn 5

§ 21 Abs. 3, § 56, § 65 Abs. 3 und § 67 Abs. 3 geändert durch Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.