Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.09.2002 10:30:10.

 

§ 41
Rangfolge

(1) Die Kanäle einer Kabelanlage sind vom Betreiber der Kabelanlage so zu belegen, daß alle angeschlossenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer vorrangig die aufgrund des WDR-Gesetzes, des ZDF-Staatsvertrags und die aufgrund des Rundfunkstaatsvertrags veranstalteten öffentlich-rechtlichen Programme, die aufgrund einer Zulassung (§ 4) terrestrisch verbreiteten landesweiten Rundfunkprogramme, die lokalen Rundfunkprogramme im jeweiligen Verbreitungsgebiet und die Offenen Kanäle (§ 35) empfangen können. Mit direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen sind mindestens ein, höchstens zwei analoge Kanäle zu belegen.

(2) Reicht die Kapazität einer Kabelanlage nicht aus, um alle übrigen weiterverbreiteten (§ 39), aufgrund einer Zulassung (§ 4) verbreiteten und terrestrisch mit durchschnittlichem Antennenaufwand im versorgten Gebiet der Kabelanlage empfangbaren Programme einzuspeisen, trifft die LfR eine Rangfolgeentscheidung. Bei der Rangfolgeentscheidung hat sie folgende Grundsätze zu beachten:

1. Die Gesamtheit der in der Kabelanlage verbreiteten Rundfunkprogramme muß die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck bringen und auf diese Weise umfassende Information geben.

2. Bei der Rangfolgeentscheidung ist insbesondere abzuwägen:

a) der Beitrag des Programms zur Angebots-, Sparten- und Meinungsvielfalt der Gesamtheit der in der Kabelanlage verbreiteten Rundfunkprogramme,

b) die inhaltliche Vielfalt des Programms und der Anteil an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung am Gesamtprogramm,

c) in welchem Umfang im Programm die Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Nordrhein-Westfalen oder in Teilgebieten des Landes dargestellt werden und welchen Beitrag das Programm damit zur Meinungsvielfalt in Nordrhein-Westfalen leistet,

d) der Beitrag des Programms für die Darstellung der föderalen und kulturellen Vielfalt in der Bundesrepublik Deutschland,

e) der Beitrag des Programms zur kulturellen und Sprachenvielfalt im Gesamtangebot des Kabelnetzes,

f) die Berücksichtigung von Minderheiten- und Zielgruppeninteressen im Programm,

g) der Beitrag des Programms zur Verständigung und zur Vereinigung der Völker Europas,

h) der Anteil des Programms an Eigen-, Auftrags- oder Gemeinschaftsproduktionen aus dem deutschsprachigen oder europäischen Raum.

Bei der Entscheidung nach Satz 1 ist auch die Akzeptanz des Programms bei den an der Kabelanlage angeschlossenen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu berücksichtigen.

3. Programme, die im wesentlichen aus gleichen Inhalten bestehen und nur in einem zeitlich geringen Umfang ein unterschiedliches Angebot enthalten, können unter Berücksichtigung der Auswahlgrundsätze der Nummer 2 nur einmal berücksichtigt werden. Dabei müssen die Programme nach Absatz 1 empfangen werden können.

4. Bei grenznahen Verbreitungsgebieten ist mindestens eines der jeweils grenzüberschreitend im versorgten Gebiet der Kabelanlage mit durchschnittlichem Antennenaufwand terrestrisch empfangbaren Programme weiterzuverbreiten. Sieht eine Rangfolgeentscheidung die Weiterverbreitung von Programmen nach Satz 1 vor, stehen sie Programmen nach Absatz 1 gleich.

5. Die LfR kann bestimmen, daß bis zu zwei weitere fremdsprachige Programme, die für ausländische Bürgerinnen und Bürger bestimmt sind, in solchen Kabelanlagen unter Beachtung der Auswahlgrundsätze nach Nummer 2 vorrangig eingespeist werden, in deren Verbreitungsgebiet diese ausländischen Bürgerinnen und Bürger einen bedeutenden Anteil an der Bevölkerung stellen.

In die Rangfolgeentscheidung nach Satz 1 sind terrestrische Programme, die im versorgten Gebiet der Kabelanlage nur mit erhöhtem Antennenaufwand zu empfangen sind, einzubeziehen, wenn der Anbieter des Rundfunkprogramms oder der Betreiber der Kabelanlage dies der LfR angezeigt hat (§ 39).

(3) Bei der Kanalbelegung ist darauf zu achten, daß die vorrangig zu verbreitenden Programme von einer möglichst großen Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern empfangen werden können. Ein Kanal kann zur Nutzung zu unterschiedlichen Zeiten oder in turnusmäßigem Wechsel für mehrere Programme zugeteilt werden, solange und soweit dadurch den in Absatz 2 genannten Kriterien eher entsprochen werden kann.

(4) Die LfR veröffentlicht regelmäßig, spätestens alle zwei Jahre, einen Bericht über die Entwicklung der Angebots- und Meinungsvielfalt der Gesamtheit der in Kabelanlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes weiterverbreiteten Rundfunkprogramme.

(5) Für die in §§ 32 und 33 genannten Einrichtungen und Wohnanlagen läßt die LfR auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers oder des Betreibers der Kabelanlage Ausnahmen von der Rangfolge nach Absatz 2 und 3 zu. Dabei sollen Wünsche der angeschlossenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer angemessen berücksichtigt werden.

(6) Die LfR trifft die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 erforderlichen Feststellungen. Die LfR kann durch Satzung bestimmen, daß die Entscheidung nach Satz 1 in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 18 Monate getroffen wird. Sie entscheidet im Benehmen mit den Kabelanlagenbetreibern über die Belegung der Kanäle in Kabelanlagen. Hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme stellt sie das Benehmen mit dem WDR, dem Deutschlandradio oder dem ZDF her. Die LfR soll für Veranstalter, deren Programm aufgrund einer Rangfolgeentscheidung nicht mehr in eine Kabelanlage eingespeist werden kann, Übergangsfristen für den Vollzug der Rangfolgeentscheidung festsetzen. § 40 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(7) Die LfR regelt das Nähere unter Beachtung der Absätze 1 bis 3, 5 und 6 durch Satzung. In der Satzung ist insbesondere zu regeln, daß

1. die Rangfolgeentscheidung mit der Kanalzuweisung sowohl dem Kabelanlagenbetreiber als auch den betroffenen Veranstaltern mitgeteilt und

2. für den Empfang mit durchschnittlichem Antennenaufwand im versorgten Gebiet der Kabelanlage technische Kriterien zugrunde gelegt werden, die sich an den Empfangsmöglichkeiten durchschnittlicher Hausantennenanlagen nach dem Stand der Technik orientieren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 240, geändert durch Artikel 12 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590), Artikel II d. Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706), Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch das Landesmediengesetz v. 2.7. 2002 (GV. NRW. S. 334); in Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 57 zuletzt geändert Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 41 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706); in Kraft getreten am 16. Dezember 2000.

Fn 5

§ 21 Abs. 3, § 56, § 65 Abs. 3 und § 67 Abs. 3 geändert durch Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.