Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.09.2002 10:30:10.

 

§ 46 a
Grundsätze für die Datenverarbeitung bei Teilnehmerentgelten

(1) Personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme von Programmen gegen Entgelt (§ 21 Abs. 1) dürfen nur erhoben werden, verarbeitet und genutzt werden, soweit es dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift erlaubt oder soweit die Teilnehmerin oder der Teilnehmer eingewilligt hat.

(2) Für andere Zwecke dürfen diese Daten nur verwandt werden, soweit es dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift erlaubt oder die Teilnehmerin oder der Teilnehmer eingewilligt hat.

(3) Die Inanspruchnahme von entgeltpflichtigen Programmen darf nicht von einer Einwilligung zur Verarbeitung oder Nutzung der personenbezogenen Daten für andere Zwecke abhängig gemacht werden.

(4) Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen für die Übermittlung von entgeltpflichtigen Programmen hat sich an dem Ziel auszurichten, keine oder nur so wenige personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.

(5) Wer entgeltpflichtige Programme in Anspruch nimmt, ist vor der Erhebung über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung seiner personenbezogenen Daten zu unterrichten. Bei automatisierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung der Person ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, muß die Unterrichtung vor Beginn des Verfahrens erfolgen. Der Inhalt der Unterrichtung muß für die Teilnehmenden jederzeit abrufbar sein. Sie können auf die Unterrichtung verzichten. Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu protokollieren. Der Verzicht gilt nicht als Einwilligung im Sinne von Absatz 2.

(6) Vor einer Einwilligung nach Absatz 2 ist auf das Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(7) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn der Rundfunkveranstalter sicherstellt, daß

1. sie nur durch eindeutige und bewußte Handlung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers erfolgen kann,

2. sie nicht unerkennbar verändert werden kann,

3. ihr Urheber eindeutig erkannt werden kann,

4. die Einwilligung (Tag, Uhrzeit, Inhalt) protokolliert und

5. der Inhalt der Einwilligung jederzeit von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer abgerufen werden kann.

(8) Der Rundfunkveranstalter hat die Inanspruchnahme von entgeltpflichtigen Programmen und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer ist über diese Möglichkeit zu informieren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 240, geändert durch Artikel 12 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590), Artikel II d. Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706), Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch das Landesmediengesetz v. 2.7. 2002 (GV. NRW. S. 334); in Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 57 zuletzt geändert Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 41 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706); in Kraft getreten am 16. Dezember 2000.

Fn 5

§ 21 Abs. 3, § 56, § 65 Abs. 3 und § 67 Abs. 3 geändert durch Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.