Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.09.2002 10:30:10.

 

§ 47
Datenverarbeitung bei entgeltpflichtigen Programmen

(1) Personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme einzelner Programmangebote dürfen nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit und solange dies erforderlich ist, um

1. den Abruf von Programmangeboten zu ermöglichen (Nutzungsdaten),

2. die Abrechnung der Entgelte zu ermöglichen, die die Teilnehmerin oder der Teilnehmer für die Inanspruchnahme der Programmangebote zu entrichten hat (Abrechnungsdaten).

Die Abrechnung über die in Anspruch genommenen Programmangebote darf Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter in Anspruch genommener Angebote nicht erkennen lassen, es sei denn, die Teilnehmerin oder der Teilnehmer beantragt schriftlich eine nach einzelnen Programmangeboten aufgeschlüsselte Abrechnung der Entgelte.

(2) Zu löschen sind

1. Nutzungsdaten frühestmöglich, spätestens unmittelbar nach Ende der jeweiligen Nutzung,

2. Abrechnungsdaten, sobald sie für Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind. Teilnehmerbezogene Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme von Programmen gespeichert werden, sind spätestens 80 Tage nach Versendung des Einzelnachweises zu löschen, es sei denn, die Entgeltforderung wird innerhalb dieser Zeit bestritten oder trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen.

(3) Die Übermittlung von Nutzungs- und Abrechnungsdaten an Dritte ist unzulässig. Das gilt nicht für die Übermittlung von Abrechnungsdaten an den Rundfunkveranstalter, soweit die Übermittlung zur Erhebung des von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer zu leistenden Entgelts erforderlich ist.

(4) Nutzungsprofile sind nur bei der Verwendung von Pseudonymen zulässig. Unter einem Pseudonym erfaßte Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über die das Pseudonym tragende Person zusammengeführt werden.

(5) Die Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und Sperrungsansprüche der Teilnehmerin oder des Teilnehmers nach Datenschutzrecht bleiben unberührt. Dies schließt insbesondere das Recht ein, jederzeit die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten unentgeltlich einzusehen. Die Auskunft ist auf Verlangen auch elektronisch zu erteilen.

(6) Wer Nutzungs- oder Abrechnungsdaten erhebt, verarbeitet oder nutzt, hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die über die Vorschriften der Datenschutzgesetze hinaus erforderlich sind, um sicherzustellen, daß

1. die Nutzungsdaten nach Absatz 2 Nr. 1 gelöscht werden,

2. die Abrechnungsdaten nach Absatz 2 Nr. 2 gelöscht werden,

3. die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die Verbindung zur Inanspruchnahme von entgeltpflichtigen Programmen jederzeit abbrechen kann,

4. die Teilnehmerin oder der Teilnehmer nur durch eindeutige und bewußte Handlung Daten übermitteln kann,

5. die Daten über die Nutzung der Inanspruchnahme von entgeltpflichtigen Programmen gegenüber der Kenntnisnahme Dritter geschützt sind,

6. zu Zwecken der Datensicherung vergebene Codes einen dem Stand der Technik entsprechenden Schutz vor unbefugter Verwendung bieten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 240, geändert durch Artikel 12 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590), Artikel II d. Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706), Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch das Landesmediengesetz v. 2.7. 2002 (GV. NRW. S. 334); in Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 57 zuletzt geändert Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 41 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706); in Kraft getreten am 16. Dezember 2000.

Fn 5

§ 21 Abs. 3, § 56, § 65 Abs. 3 und § 67 Abs. 3 geändert durch Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.