Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.09.2002 10:30:10.

 

§ 50
Gewährleistung des Datenschutzes

(1) Die Rundfunkkommission bestellt eine Person zur oder zum Beauftragten der LfR für den Datenschutz. Diese ist in Ausübung ihres Amts unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Ihr können weitere Aufgaben innerhalb der LfR übertragen werden; Satz 2 findet insoweit keine Anwendung.

(2) Wer zur oder zum Beauftragten der LfR für den Datenschutz bestellt ist, überwacht bei der LfR die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes, des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen und anderer Vorschriften über den Datenschutz und bei den Veranstaltern die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes. Er unterstützt die Beauftragten der Veranstalter in der Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 49 Abs. 2).

(3) Verstöße der LfR gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder anderer Datenschutzbestimmungen oder sonstige Mängel bei der Erhebung, Verarbeitung, und Nutzung personenbezogener Daten teilt die oder der Beauftragte der LfR für den Datenschutz unter gleichzeitiger Unterrichtung der Rundfunkkommission der Direktorin oder dem Direktor mit und fordert unter Fristsetzung eine Stellungnahme an.

(4) Die oder der Beauftragte der LfR für den Datenschutz kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der Direktorin oder des Direktors verzichten, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre Behebung sichergestellt ist.

(5) Mit der Beanstandung kann die oder der Beauftragte der LfR für den Datenschutz Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Datenschutzes verbinden.

(6) Die von der Direktorin oder dem Direktor nach Absatz 3 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Beauftragten der LfR für den Datenschutz getroffen worden sind. Die Direktorin oder der Direktor leitet der Rundfunkkommission eine Abschrift der Stellungnahme zu.

(7) Die oder der Beauftragte der LfR für den Datenschutz erstattet der Rundfunkkommission alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht.

(8) Der Veranstalter hat der oder dem Beauftragten der LfR für den Datenschutz auf Verlangen die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(9) Soweit es zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, ist die oder der Beauftragte der LfR für den Datenschutz befugt, Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen, namentlich in die nach § 37 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz zu führende Übersicht, in die gespeicherten personenbezogenen Daten und die Datenverarbeitungsprogramme Einsicht zu nehmen. Satz 1 gilt auch für Personen, die im Auftrag der oder des Beauftragten der LfR für den Datenschutz handeln. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.

(10) Die oder der Beauftragte der LfR für den Datenschutz arbeitet zur Gewährleistung des Datenschutzes mit der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und mit den zuständigen Aufsichtsbehörden im Sinne des § 38 Bundesdatenschutzgesetz zusammen. Sie gehen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse wechselseitig Hinweisen auf Verstöße gegen Datenschutzvorschriften nach und unterrrichten sich wechselseitig über das Ergebnis ihrer Prüfung; die Unterrichtung erfolgt über die zuständige oberste Landesbehörde.

12. Abschnitt:
Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 240, geändert durch Artikel 12 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590), Artikel II d. Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706), Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch das Landesmediengesetz v. 2.7. 2002 (GV. NRW. S. 334); in Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 57 zuletzt geändert Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 41 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706); in Kraft getreten am 16. Dezember 2000.

Fn 5

§ 21 Abs. 3, § 56, § 65 Abs. 3 und § 67 Abs. 3 geändert durch Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.