Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.09.2002 10:30:10.

 

§ 52
Aufgaben

(1) Die LfR trifft im Interesse der Allgemeinheit die nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(2) Ferner hat die LfR die Aufgabe,

1. Veranstalter, Betriebsgesellschaften, Anbieter, Betreiber von Kabelanlagen und andere, deren Rechte und Pflichten dieses Gesetz regelt, zu beraten,

2. Veranstaltern die von der für die Deutsche Telekom AG zuständigen obersten Bundesbehörde nach Maßgabe der Entscheidung nach § 3 zur Verfügung gestellten Übertragungskapazitäten zuzuweisen,

3. mit den Landesmedienanstalten der anderen Länder zusammenzuarbeiten und die Aufgaben nach § 38 Rundfunkstaatsvertrag wahrzunehmen,

4. Medienkompetenz zu fördern und einen Beitrag zur Medienerziehung zu leisten,

5. Offene Kanäle zu fördern,

6. Maßnahmen und Projekte zu unterstützen, die eine möglichst flächendeckende Versorgung mit lokalem Rundfunk gewährleisten, die der Einführung und der Erprobung neuer Rundfunktechniken und der Aus- und Fortbildung im Rundfunk dienen. Eine Beteiligung der LfR an Unternehmen, deren Zweck die Förderung der in Satz 1 genannten Aufgaben ist, ist nach Maßgabe des Haushaltsplans bis zu einem Drittel der Kapital- und Stimmrechtsanteile zulässig. Die Unternehmen müssen die Rechtsform einer juristischen Person besitzen und deren Satzungen einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsehen. Bei der Beteiligung hat sich die LfR durch geeignete Abmachungen den nötigen Einfluß auf die Geschäftsführung des Unternehmens, insbesondere eine angemessene Vertretung im Aufsichtsgremium zu sichern. Eine Prüfung der Betätigung der LfR bei den Unternehmen unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze durch einen Abschlußprüfer im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1 HGB ist auszubedingen.

Bis zum 31. Dezember 2000 kann sie die technische Infrastruktur, die für Zwecke des lokalen Rundfunks in Verbreitungsgebieten mit einem überdurchschnittlich hohen Kostenaufwand für die terrestrische Versorgung des Verbreitungsgebiets erforderlich ist, und Projekte für neuartige Rundfunkübertragungstechniken fördern.

(3) Die Veranstaltung von Rundfunk, die Weiterverbreitung von herangeführten Rundfunkprogrammen und neue Kommunikationsdienste einschließlich neuer Programmformen und -strukturen sollen im Rahmen der Aufgaben der LfR regelmäßig, insbesondere hinsichtlich der Medienwirkungen, durch unabhängige Einrichtungen der Kommunikationsforschung wissenschaftlich untersucht werden. Die LfR stellt die dafür erforderlichen Mittel im Rahmen ihres Haushalts zur Verfügung.

(4) Die LfR veröffentlicht gemeinsam mit den anderen Landesmedienanstalten alle drei Jahre oder auf Anforderung der Länder einen Bericht der KEK über die Entwicklung der Konzentration und über Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk unter Berücksichtigung von

1. Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten,

2. horizontalen Verflechtungen zwischen Rundfunkveranstaltern in verschiedenen Verbreitungsgebieten und

3. internationalen Verflechtungen im Medienbereich.

Der Bericht soll auch zur Anwendung der §§ 26 bis 32 Rundfunkstaatsvertrag und zu erforderlichen Änderungen dieser Bestimmungen Stellung nehmen. Die Landesmedienanstalten veröffentlichen jährlich eine von der KEK zu erstellende Programmliste. In die Programmliste sind alle Programme, ihre Veranstalter und deren Beteiligte aufzunehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 240, geändert durch Artikel 12 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590), Artikel II d. Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706), Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch das Landesmediengesetz v. 2.7. 2002 (GV. NRW. S. 334); in Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 57 zuletzt geändert Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 41 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706); in Kraft getreten am 16. Dezember 2000.

Fn 5

§ 21 Abs. 3, § 56, § 65 Abs. 3 und § 67 Abs. 3 geändert durch Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.