Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.09.2002 10:30:10.

 

§ 55
Zusammensetzung der Rundfunkkommission,
Amtszeit der Mitglieder

(1) Die Rundfunkkommission besteht aus 45 Mitgliedern. Von den nach Absatz 2 entsandten Mitgliedern müssen mindestens sechs Mitglieder Frauen sein. Organisationen und gesellschaftliche Gruppen müssen mindestens für jede zweite Amtszeit der Rundfunkkommission eine Frau entsenden. Die Anforderungen nach Satz 3 entfallen nur, wenn der jeweiligen Organisation oder gesellschaftlichen Gruppe aufgrund ihrer Zusammensetzung eine Entsendung von Frauen regelmäßig oder im Einzelfall nicht möglich ist. Dies ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Rundfunkkommission bei der Benennung des Mitglieds schriftlich zu begründen. Die Begründung ist der Rundfunkkommission bekanntzugeben.

(2) 13 Mitglieder werden vom Landtag gewählt. Die Mitglieder werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d'Hondtsches Höchstzahlverfahren) gewählt. Listenverbindungen sind zulässig. Bei gleicher Höchstzahl entscheidet über die Entsendung des letzten Mitglieds das von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zu ziehende Los. Der Landtag kann mit Zustimmung aller Fraktionen beschließen, abweichend vom Verfahren nach Satz 2 die Mitglieder nach einer gemeinsamen Wahlliste aller Fraktionen zu wählen. Bis zu neun Mitglieder dürfen dem Europäischen Parlament, dem Bundestag, dem Landtag oder einer kommunalen Vertretungskörperschaft angehören.

(3) Achtzehn weitere Mitglieder werden von folgenden Organisationen entsandt:

1. ein Mitglied durch die Evangelischen Kirchen in Nordrhein-Westfalen,

2. ein Mitglied durch die Katholische Kirche,

3. ein Mitglied durch die Landesverbände der jüdischen Kultusgemeinden von Nordrhein und Westfalen und die Synagogen - Gemeinde Köln,

4. ein Mitglied durch den Deutschen Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen,

5. ein Mitglied durch die Deutsche Angestellten Gewerkschaft, Landesverband Nordrhein-Westfalen,

6. ein Mitglied durch den Deutschen Beamtenbund, Landesbund Nordrhein-Westfalen,

7. ein Mitglied durch die Landesvereinigung der Arbeitgeberverbände Nordrhein-Westfalen e.V.,

8. ein Mitglied durch den Nordrhein-Westfälischen Handwerkstag und den Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband e.V. und den Rheinischen Landwirtschafts-Verband e.V.,

9. ein Mitglied durch den Verband Freier Berufe im Lande Nordrhein-Westfalen e.V.,

10. ein Mitglied durch den Städtetag Nordrhein-Westfalen, den Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebund und den Landkreistag Nordrhein-Westfalen,

11. ein Mitglied durch die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen,

12. ein Mitglied durch den Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V.,

13. ein Mitglied durch die Verbraucher-Zentrale Nordrhein-Westfalen, Landesarbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V.,

14. ein Mitglied durch die nordrhein-westfälischen Landesverbände der nach § 29 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände,

15. ein Mitglied durch den Landesjugendring Nordrhein-Westfalen,

16. ein Mitglied durch den Lippischen Heimatbund e.V., den Rheinischen Verein für Denkmalpflege und Landschaftsschutz e.V. und den Westfälischen Heimatbund e.V.,

17. ein Mitglied durch den Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Sozialrentner Deutschlands, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. (VdK) und den Reichsbund der Kriegsopfer, Behinderten, Sozialrentner und Hinterbliebenen e.V., Landesverband Nordrhein-Westfalen,

18. ein Mitglied durch die Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Nordrhein-Westfalen und den Frauenrat Nordrhein-Westfalen.

(4) Ein Mitglied wird aus dem Kreis der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger durch die Landesarbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte (LAGA NRW) im Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen entsandt.

(5) Dreizehn weitere Mitglieder werden aus den Bereichen Publizistik, Kultur, Kunst und Wissenschaft wie folgt entsandt:

1. ein Mitglied durch die Industriegewerkschaft Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst (IG Medien), Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Fachgruppe Literatur (VS),

2. ein Mitglied durch die IG Medien, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Fachgruppe Rundfunk, Film, Audiovisuelle Medien (RFFU) und die Genossenschaft Deutscher Bühnenangehöriger, Landesverband Nordrhein-Westfalen,

3. ein Mitglied durch den Landesmusikrat Nordrhein-Westfalen e.V.,

4. ein Mitglied durch den Deutschen Journalisten-Verband, Gewerkschaft der Journalisten, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. und die IG Medien, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Fachgruppe Journalismus (dju),

5. ein Mitglied durch das Filmbüro Nordrhein-Westfalen e.V. und den Verband der Fernseh-, Film- und Videowirtschaft Nordrhein-Westfalen e.V.,

6. ein Mitglied durch den Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler e.V., Landesverband Nordrhein-Westfalen,

7. ein Mitglied durch den Landesverband der Volkshochschulen von Nordrhein-Westfalen e.V. und die Landesorganisationen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft,

8. ein Mitglied durch die Landesrektorenkonferenz Nordrhein-Westfalen und die Landesrektorenkonferenz der Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen,

9. ein Mitglied durch den Verband Rheinisch-Westfälischer Zeitungsverleger e.V. und den Verein der Zeitschriftenverlage Nordrhein-Westfalen,

10. ein Mitglied durch die Gesellschaft für Medienpädagogik und Kommunikationskultur in der Bundesrepublik e.V., Regionalgruppe Nordrhein-Westfalen, und das Adolf-Grimme-Institut,

11. ein Mitglied durch den Verband Lokaler Rundfunk in Nordrhein-Westfalen,

12. ein Mitglied durch den Verband der Hörfunkbetriebsgesellschaften in Nordrhein-Westfalen e.V.,

13. ein Mitglied durch den Interessenverein Gemeinnütziger Rundfunk im Lande Nordrhein-Westfalen e.V. und den Landesverband Bürgerfunk NRW e.V.

(6) Für jedes Mitglied ist zugleich eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen oder zu entsenden. Das stellvertretende Mitglied nimmt bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds vollberechtigt an den Sitzungen der Rundfunkkommission und ihrer Ausschüsse teil.

(7) Die oder der amtierende Vorsitzende der Rundfunkkommission stellt die nach den Satzungen, Statuten oder vergleichbaren Regelungen der entsendungsberechtigten Organisationen ordnungsgemäße Entsendung fest. Weitere Einzelheiten des Verfahrens über die Entsendung werden in der Satzung geregelt.

(8) Die Amtszeit der Mitglieder der Rundfunkkommission und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter beträgt sechs Jahre; sie beginnt mit dem ersten Zusammentritt der Rundfunkkommission. Die wiederholte Wahl oder Entsendung eines ordentlichen oder eines stellvertretenden Mitglieds in die Rundfunkkommission ist zulässig.

(9) Solange und soweit Mitglieder in die Rundfunkkommission nicht entsandt werden, verringert sich deren Mitgliederzahl entsprechend.

(10) Die nach Absatz 3 und 5 entsandten Mitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit von den entsendungsberechtigten Organisationen abberufen werden, wenn sie aus der betreffenden Organisation ausgeschieden sind.

(11) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus der Rundfunkkommission aus, so wird, wer ihm nachfolgen soll, für den Rest der laufenden Amtsperiode der Rundfunkkommission nach den vorstehenden Vorschriften gewählt oder entsandt.

(12) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Rundfunkkommission sollen Kenntnisse auf den Gebieten des Rundfunks besitzen. Sie haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten und sind hierbei an Aufträge nicht gebunden.

(13) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Rundfunkkommission dürfen an der Übernahme und Ausübung dieser Tätigkeit nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Amt oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Insbesondere ist unzulässig, sie aus diesem Grund zu entlassen oder ihnen zu kündigen. Stehen sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so ist ihnen die für ihre Tätigkeit erforderliche freie Zeit zu gewähren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 240, geändert durch Artikel 12 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590), Artikel II d. Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706), Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch das Landesmediengesetz v. 2.7. 2002 (GV. NRW. S. 334); in Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 57 zuletzt geändert Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 41 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706); in Kraft getreten am 16. Dezember 2000.

Fn 5

§ 21 Abs. 3, § 56, § 65 Abs. 3 und § 67 Abs. 3 geändert durch Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.