Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.09.2002 10:30:10.

 

§ 59
Sitzungen der Rundfunkkommission

(1) Die Sitzungen der Rundfunkkommission werden nach Bedarf von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder oder auf Antrag der Direktorin oder des Direktors muß die Rundfunkkommission einberufen werden. Der Antrag muß den Beratungsgegenstand angeben.

(2) Die Rundfunkkommission tagt in nichtöffentlicher Sitzung. Sie kann in öffentlicher Sitzung tagen. Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen der Rundfunkkommission und ihrer Ausschüsse teil; dem Wunsch, gehört zu werden, ist zu entsprechen. Die Landesregierung ist berechtigt, zu den Sitzungen der Rundfunkkommission und ihrer Ausschüsse eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden; dem Wunsch, gehört zu werden, ist zu entsprechen. Die Teilnahme anderer Personen regelt die Satzung.

(3) Die Rundfunkkommission ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind und alle Mitglieder nach näherer Bestimmung der Satzung geladen wurden.

(4) Ist die Rundfunkkommission beschlußunfähig, sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist mit derselben Tagesordnung erneut zu laden. In der darauf stattfindenden Sitzung ist die Rundfunkkommission ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse dürfen jedoch nicht ausschließlich mit den Stimmen der nach § 55 Abs. 2 gewählten Mitglieder gefaßt werden.

(5) Für Beschlüsse der Rundfunkkommission ist die Zustimmung der Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder erforderlich. Beschlüsse über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung, über Untersagungen und über die Öffentlichkeit von Sitzungen sowie über Satzungen und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder. Beschlüsse über die Abberufung der Direktorin oder des Direktors bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Rundfunkkommission.

(6) Für Wahlen gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Rundfunkkommission auf sich vereinigt. Kommt eine Wahl hiernach nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Nimmt die gewählte Person die Wahl nicht an, so findet nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 ein neuer Wahlgang statt. Ist in einer Sitzung nach Absatz 4 weniger als die Mehrheit der Mitglieder anwesend, so ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält; Absatz 4 Satz 3 findet Anwendung. Bei Stimmengleichheit nach drei Wahlgängen entscheidet das Los. Weitere Einzelheiten regelt die Satzung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 240, geändert durch Artikel 12 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590), Artikel II d. Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706), Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch das Landesmediengesetz v. 2.7. 2002 (GV. NRW. S. 334); in Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 57 zuletzt geändert Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 41 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706); in Kraft getreten am 16. Dezember 2000.

Fn 5

§ 21 Abs. 3, § 56, § 65 Abs. 3 und § 67 Abs. 3 geändert durch Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.