Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.09.2002 10:30:10.

 

§ 60
Aufgaben der Direktorin oder des Direktors

(1) Die Direktorin oder der Direktor hat

1. die Maßnahmen nach dem 7. und 9. Abschnitt zu treffen mit Ausnahme der Untersagung nach § 40 und der Entscheidung nach § 41 Abs. 6,

2. die Beratung und die Zusammenarbeit nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 und 3 wahrzunehmen,

3. die Aufgaben nach § 8 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2, § 9 Abs. 4 und nach § 29 Abs. 7 Nr. 1 Satz 2 wahrzunehmen,

4. Beschlüsse der Rundfunkkommission vorzubereiten und zu vollziehen,

5. die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen,

6. die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen,

7. den Entwurf des Haushaltsplans, den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht aufzustellen,

8. Angestellte und Arbeiter der LfR einzustellen, höherzugruppieren oder zu entlassen und die sonstigen Befugnisse der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers ihnen gegenüber wahrzunehmen,

9. die Satzungen der LfR im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzugeben,

10. die LfR gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, soweit in § 61 Abs. 4 nichts anderes geregelt ist.

(2) Die Direktorin oder der Direktor leitet und verteilt die Geschäfte der LfR. § 57 Abs. 1 bleibt unberührt. Im Falle der Verhinderung nimmt die Vertreterin oder der Vertreter (§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) die Aufgaben nach Satz 1 und nach § 35 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz Rundfunkstaatsvertrag wahr. Die Bestimmung zur Vertreterin oder zum Vertreter darf höchstens für die Dauer der Amtsperiode der Direktorin oder des Direktors erfolgen.

(3) Die Direktorin oder der Direktor bestellt eine Gleichstellungsbeauftragte oder einen Gleichstellungsbeauftragten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 240, geändert durch Artikel 12 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590), Artikel II d. Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706), Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch das Landesmediengesetz v. 2.7. 2002 (GV. NRW. S. 334); in Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 57 zuletzt geändert Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 41 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706); in Kraft getreten am 16. Dezember 2000.

Fn 5

§ 21 Abs. 3, § 56, § 65 Abs. 3 und § 67 Abs. 3 geändert durch Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.