Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.09.2002 10:30:10.

 

§ 61
Wahl, Amtsdauer, Abberufung, Ausschluß
der Direktorin oder des Direktors

(1) Die Rundfunkkommission wählt die Direktorin oder den Direktor auf sechs Jahre. Die Direktorin oder der Direktor oder die Vertreterin oder der Vertreter soll die Befähigung zum Richteramt haben. Wiederwahl der Direktorin oder des Direktors ist zulässig. Die Bewerberinnen und Bewerber sind durch öffentliche Stellenausschreibung zu ermitteln. Die Direktorin oder der Direktor nimmt nach Ablauf der Amtszeit die Geschäfte wahr, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt ist.

(2) Die Direktorin oder der Direktor kann vor Ablauf der Amtszeit nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Sie oder er ist vor der Entscheidung zu hören.

(3) Vom Amt der Direktorin oder des Direktors ist ausgeschlossen, wer

a) den ständigen Aufenthalt außerhalb von Nordrhein-Westfalen hat,

b) infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,

c) nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig ist,

d) nicht unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann,

e) Mitglied der Rundfunkkommission ist.

(4) Die oder der Vorsitzende der Rundfunkkommission schließt den Dienstvertrag mit der gewählten Person ab und vertritt die LfR gegenüber dieser gerichtlich und außergerichtlich.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 240, geändert durch Artikel 12 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590), Artikel II d. Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706), Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch das Landesmediengesetz v. 2.7. 2002 (GV. NRW. S. 334); in Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 57 zuletzt geändert Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 41 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706); in Kraft getreten am 16. Dezember 2000.

Fn 5

§ 21 Abs. 3, § 56, § 65 Abs. 3 und § 67 Abs. 3 geändert durch Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.