Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.09.2002 10:30:10.

 

§ 67 (Fn 5)
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Veranstalter entgegen §§ 4, 23 und 32 ohne Zulassung Rundfunkprogramme veranstaltet,

2. entgegen § 9 Abs. 2, § 25 Abs. 4 Satz 6 Angaben nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder entgegen § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 6 Rundfunkstaatsvertrag eine Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung nicht unverzüglich der LfR mitteilt; dies gilt auch für sonstige im Rahmen des Zulassungsverfahrens auskunfts- und vorlagepflichtige Personen,

3. als Veranstalter Sendungen entgegen § 14 Abs. 1 Buchstabe a) verbreitet, die wegen Verstoßes gegen § 130 StGB unzulässig sind,

4. als Veranstalter Sendungen entgegen § 14 Abs. 1 Buchstabe b) verbreitet, die wegen Verstoßes gegen § 131 StGB unzulässig sind,

5. als Veranstalter Sendungen entgegen § 14 Abs. 1 Buchstabe c) verbreitet, die wegen Kriegsverherrlichung unzulässig sind,

6. als Veranstalter Sendungen entgegen § 14 Abs. 1 Buchstabe d) verbreitet, die wegen Verstoßes gegen § 184 StGB unzulässig sind,

7. als Veranstalter Sendungen entgegen § 14 Abs. 1 Buchstabe e) verbreitet, die wegen ihrer offensichtlichen Eignung, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden, unzulässig sind,

8. als Veranstalter Sendungen entgegen § 14 Abs. 1 Buchstabe f) verbreitet, die unzulässig sind, weil sie Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen oder ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne daß ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt,

9. als Veranstalter Sendungen, die geeignet sind, das körperliche oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 verbreitet, ohne aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge getroffen zu haben, daß Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen,

10. als Veranstalter Sendungen entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 oder Abs. 3 Satz 1 verbreitet, in den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 1, ohne daß die LfR dies nach § 14 Abs. 5 gestattet hat,

11. als Veranstalter Sendungen entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 verbreitet, ohne vor der Ausstrahlung die Gründe, die zu einer von Absatz 3 Satz 1 abweichenden Bewertung geführt haben, schriftlich niedergelegt zu haben oder entgegen § 14 Abs. 3 Satz 2 der LfR auf Anforderung nicht die Gründe mitteilt, die zu einer von § 14 Abs. 3 Satz 1 abweichenden Bewertung geführt haben,

12. als Veranstalter Programmankündigungen mit Bewegtbildern zu Sendungen, die nach § 14 Abs. 2 oder 3 Sendezeitbeschränkungen unterliegen, entgegen § 14 Abs. 4 außerhalb dieser Zeiten ausstrahlt,

13. als Veranstalter entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 keine für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortliche Person benennt,

14. als verantwortliche Person (§ 15) ihrer Verpflichtung

a) zur Nennung des Veranstalters nach § 16 Abs. 1 Satz 1 oder

b) zur Angabe seines Namens nach § 16 Abs. 1 Satz 2 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,

15. als Veranstalter landesweit verbreiteter Fernsehprogramme keine Beauftragte oder keinen Beauftragten für den Jugendschutz (§ 15 a) bestellt oder sie oder ihn insbesondere nicht bei Fragen des Programmeinkaufs, der Programmherstellung, der Programmplanung und der Programmgestaltung im Rahmen seines Beratungsauftrags angemessen beteiligt,

16. als Veranstalter seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,

17. als Veranstalter seiner Offenlegungspflicht nach § 21 Abs. 3 Satz 2 nicht nachkommt,

18. als Veranstalter entgegen § 22 Abs. 3 Satz 1 und 2 Werbung als solche nicht klar erkennbar macht oder nicht eindeutig von anderen Programmteilen trennt,

19. als Veranstalter entgegen § 22 Abs. 4 Satz 2 eine Dauerwerbesendung nicht kennzeichnet,

20. als Veranstalter Schleichwerbung entgegen § 22 Abs. 5 Satz 1 verbreitet,

21. als Veranstalter entgegen § 22 a Abs. 1 Gottesdienste und Sendungen für Kinder durch Werbung unterbricht, entgegen § 22 a Abs. 3 Satz 1 in Fernsehsendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder in Sportsendungen und Übertragungen ähnlich gegliederter Ereignisse und Darbietungen, die Pausen enthalten, Werbung nicht zwischen den eigenständigen Teilen oder in den Pausen einfügt oder entgegen den in § 22 a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 genannten Voraussetzungen andere Sendungen durch Werbung unterbricht,

22. als Veranstalter entgegen § 22 a Abs. 2 Fernsehwerbung nicht in Blöcken verbreitet,

23. als Veranstalter entgegen § 22 b Abs. 1 Satz 1 die zulässige Dauer der täglichen Werbezeit überschreitet,

24. als Veranstalter entgegen § 22 b Abs. 1 Satz 2 die zulässige Dauer der Spotwerbung innerhalb eines Einstundenzeitraums überschreitet,

25. als Veranstalter entgegen § 22 b Abs. 2 Satz 2 als Vertragspartner oder Vertreter für die Bestellung von Waren oder Dienstleistungen tätig wird,

26. als Veranstalter entgegen § 22 c Abs. 2 nicht zu Beginn und am Ende auf den Sponsor hinweist,

27. als Sponsor entgegen § 22 c Abs. 3 Inhalt und Programmplatz der gesponserten Sendung beeinflußt,

28. als Veranstalter entgegen § 22 c Abs. 4 unzulässige Sendungen verbreitet,

29. als Veranstalter entgegen § 22 c Abs. 5 und 6 unzulässige Sponsorsendungen ausstrahlt,

30. als Vorstand einer Veranstaltergemeinschaft nach § 25 entgegen § 24 Abs. 4 Satz 4 den Gruppen nach § 24 Abs. 4 Satz 1 auf deren Verlangen die für die Produktion notwendige studiotechnische Einrichtung einschließlich der für ihren Betrieb erforderlichen Beratung nicht zur Verfügung stellt,

31. als gesetzlicher Vertreter einer Betriebsgesellschaft nach § 29 entgegen § 25 Abs. 4 Satz 6 der Veranstaltergemeinschaft nach § 25 die für die Aufstellung des Wirtschafts- und Stellenplans nach § 25 Abs. 4 Satz 1 erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

32. als Betreiber einer Kabelanlage Programme ohne Anzeige nach § 39 Abs. 1 Satz 1 einspeist, die Einspeisung von Programmen trotz Untersagung nach § 40 Abs. 1 fortführt oder die Feststellungen der LfR nach § 41 Abs. 6 nicht beachtet,

33. als Veranstalter über den nach § 47 Abs. 1 zulässigen Rahmen hinaus personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt oder Abrechnungsdaten unter Verletzung der in § 47 Abs. 1 festgelegten Pflichten speichert,

34. entgegen § 47 Abs. 3 Daten übermittelt oder entgegen § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 personenbezogene Daten nicht löscht.

(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde ist die LfR.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Soweit ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 2 zweite Alternative, 3 bis 12, 15, 18 bis 20, 22, 23 bis 25, 28, 32 oder 33 in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmen sich die beteiligten Landesmedienanstalten über die Frage ab, welche Landesmedienanstalt das Verfahren fortführt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 240, geändert durch Artikel 12 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590), Artikel II d. Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706), Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch das Landesmediengesetz v. 2.7. 2002 (GV. NRW. S. 334); in Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 57 zuletzt geändert Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 41 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706); in Kraft getreten am 16. Dezember 2000.

Fn 5

§ 21 Abs. 3, § 56, § 65 Abs. 3 und § 67 Abs. 3 geändert durch Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.