Historische SGV. NRW.

 1 / 7

Aufgehoben am 08.01.2004 18:26:00.

 

§ 1
Grundsätzliche Zuständigkeit

(1) Zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten ist die Leiterin oder der Leiter (Leitung) der Behörde oder der Einrichtung, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist. Satz 1 gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte ohne Amt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist oder in den §§ 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 691.Aufgehoben durch VO vom 10. 12. 2003 (GV. NRW. S. 754); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 2

§ 7 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.