Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 08.01.2004 18:26:00.

 

§ 3
Versetzung, Abordnung, Zuweisung

(1) Für die

- Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst

- Versetzung oder Abordnung zu einer Dienststelle außerhalb des Landesdienstes (§§ 28, 29 LBG, § 123 BRRG)

- Versetzung oder Abordnung innerhalb des Landesdienstes

von Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 14 verliehen ist oder wird, sind Dienstvorgesetzte die Leitungen der nach § 2 Abs. 1 bis 3 zuständigen Stellen.

(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen werden Versetzungen und Abordnungen vom Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit verfügt und das Einverständnis zu Versetzungen und Abordnungen von ihm erklärt. Das gilt auch für die Zuweisung einer Tätigkeit gemäß § 123 a BRRG.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 691.Aufgehoben durch VO vom 10. 12. 2003 (GV. NRW. S. 754); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 2

§ 7 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.