Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 08.01.2004 18:26:00.

 

§ 5
Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Die Entscheidung über den Widerspruch von Beamtinnen und Beamten, Beamtinnen und Beamten im Ruhestand, früheren Beamtinnen und früheren Beamten sowie Hinterbliebenen gegen Verwaltungsakte, gegen Maßnahmen der Dienstaufsicht und gegen die Ablehnung einer Leistung wird der Leitung der nach § 2 Abs. 1 bis 3 zuständigen Stellen sowie dem Landesamt für Besoldung und Versorgung übertragen, soweit sie und ihre nachgeordneten Behörden oder Einrichtungen die angefochtene Entscheidung erlassen haben.

(2) Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird den in Absatz 1 genannten Stellen übertragen, die über den Widerspruch zu entscheiden haben. Satz 1 gilt in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 der Verwaltungsgerichtsordnung) entsprechend.

(3) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ist für die Entscheidung über den Widerspruch und die Vertretung des Landes das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit zuständig.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 691.Aufgehoben durch VO vom 10. 12. 2003 (GV. NRW. S. 754); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 2

§ 7 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.