Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 04.11.2002 10:32:21.

 

§ 1
Grundsätzliche Zuständigkeit

(1) Zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten ist die Leiterin oder der Leiter (Leitung) der Behörde oder Einrichtung, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist. Das gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte ohne Amt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist oder in den §§ 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist.

(3) Die Regelungen dieser Verordnung gelten nicht für die vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft bewirtschafteten Planstellen im Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 638Aufgehoben durch VO vom 13. 8.2002 (GV. NRW. S. 490).

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 9. Dezember 1999