Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 04.11.2002 10:32:21.

 

§ 2
Beamtenverhältnis

(1) Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird übertragen für die Beamtinnen und Beamten meines Geschäftsbereichs, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist oder wird, und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt bei

- den Bezirksregierungen
auf die Bezirksregierungen

- der Versorgungsverwaltung einschließlich der Versorgungskuranstalten und der Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge
auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesversorgungsamts Nordrhein-Westfalen

- dem Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung des Landes Nordrhein-Westfalen
auf die Direktorin oder den Direktor des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung des Landes Nordrhein-Westfalen

- den Staatlichen Archiven
auf die leitenden Staatsarchivdirektorinnen oder Staatsarchivdirektoren der Staatlichen Archive

- den übrigen den Bezirksregierungen nachgeordneten Dienststellen und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport
auf die Bezirksregierungen, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben.

Satz 1 gilt nicht für Entscheidungen, die folgende Funktionsstellen betreffen:

- Amtsleiter(innen) aller Behörden und Einrichtungen

- stellvertretende Amtsleiter(innen) aller Behörden und Einrichtungen, soweit dem höheren Dienst zugeordnet,

- Abteilungsleiter(innen) des Landesversorgungsamts, der Staatsarchive und der Landesanstalt für Arbeitsschutz sowie die Forschungsbereichsleiter(innen) des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung meines Geschäftsbereichs

- Hauptdezernentinnen/Hauptdezernenten der Bezirksregierungen meines Geschäftsbereichs (Dezernate 35 und 55)

- Dezernentinnen/Dezernenten meines Geschäftsbereichs der Dezernate 46 der Bezirksregierungen.

Diesbezügliche Entscheidungen bleiben dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport vorbehalten.

Ferner bedürfen Entscheidungen bezüglich

- der übrigen Dezernentinnen/Dezernenten meines Geschäftsbereichs in den Dezernaten 35 und 55 der Bezirksregierungen sowie

- der regierungsbezirksübergreifend zu besetzenden Stellen meines Geschäftsbereichs der Besoldungsgruppe A 15, die nicht Funktionsstellen sind,

meiner Zustimmung.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf und auf Probe des höheren Dienstes. Ausgenommen hiervon sind die Entscheidungen über die Zuweisungen der Referendarinnen/Referendare und Assessorinnen/Assessoren im Arbeitsschutz, die dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport vorbehalten bleiben. Soweit sich aus den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen eine andere Zuständigkeit ergibt, hat diese Vorrang.

(3) Abweichend von Absatz 1 wird die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 verliehen ist oder wird, und den entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt
bei der Landesanstalt für Arbeitsschutz
auf deren Leitung übertragen.

(4) Abweichend von Absatz 1 wird die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 verliehen ist oder wird, und den entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt bei

den Versorgungsämtern
den Versorgungskuranstalten
der Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge
auf die jeweilige Leitung übertragen.

(5) Für

1. andere als in den Absätzen 1 bis 4 genannte Entscheidungen nach den §§ 8 bis 14 a, 30 bis 54, § 63 und § 92 Abs. 4 LBG,

2. Entscheidungen über die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit und der Probezeit (§§ 21, 23 LBG),

3. Beförderungen im Sinne des § 25 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 LBG,

4. die Übernahme nach § 128 Abs. 2 bis 4 BRRG,

5. die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 28 Abs. 3 LBG, § 130 Abs. 1 BRRG),

6. die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 130 Abs. 2 BRRG sowie

7. die Herabsetzung der Anwärterbezüge gemäß § 66 BBesG

sind Dienstvorgesetzte die Leitungen der nach den Absätzen 1 bis 4 zuständigen Stellen in dem dort genannten Umfang.

(6) Soweit die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand nicht der Landesregierung vorbehalten und nicht nach den Absätzen 1 bis 4 übertragen worden sind, entscheidet das Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport. Das gilt entsprechend für Entscheidungen nach Absatz 5.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 638Aufgehoben durch VO vom 13. 8.2002 (GV. NRW. S. 490).

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 9. Dezember 1999