Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 04.11.2002 10:32:21.

 

§ 3
Versetzung, Abordnung, Zuweisung

(1)Für die

- Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst

- Versetzung oder Abordnung zu einer Dienststelle außerhalb des Landesdienstes (§§ 28, 29 LBG, § 123 BRRG)

- Versetzung oder Abordnung innerhalb des Landesdienstes

sind Dienstvorgesetzte die Leitungen der nach § 2 Abs. 1 bis 4 zuständigen Behörden und Einrichtungen in dem dort genannten Umfang.

(2) Entscheidungen über Versetzungen von Beamtinnen und Beamten zwischen zwei Bezirksregierungen haben im Einvernehmen beider zuständiger Bezirksregierungen zu erfolgen. Soweit dieses Einvernehmen nicht erreicht wird, entscheidet das Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport abschließend.

(3) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen wird die Entscheidung durch das Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport getroffen und das Einverständnis zu Versetzungen und Abordnungen von ihm erklärt. Das gilt auch für die Zuweisung einer Tätigkeit gemäß § 123 a BRRG.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 638Aufgehoben durch VO vom 13. 8.2002 (GV. NRW. S. 490).

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 9. Dezember 1999