Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 04.11.2002 10:32:21.

 

§ 5
Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird der Leitung der nach § 2 Abs. 1 bis 4 zuständigen Stellen sowie dem Landesamt für Besoldung und Versorgung übertragen, soweit sie oder ihre nachgeordneten Behörden oder Einrichtungen den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet.

(2) Die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, wird auf die in Absatz 1 genannten Stellen übertragen. Satz 1 ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Verwaltungsgerichtsordnung) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für Verfahren nach den §§ 80, 80 a VwGO.

(3) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen entscheidet das Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport über den Widerspruch und vertritt das Land.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 638Aufgehoben durch VO vom 13. 8.2002 (GV. NRW. S. 490).

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 9. Dezember 1999