Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 04.11.2002 10:32:21.

 

§ 7
Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen
ausgestatteten Dienstvorgesetzten

Zu Dienstvorgesetzten zur Ausübung von Disziplinarbefugnissen bestimme ich, soweit sich dies nicht bereits aus § 15 Abs. 3 Satz 1 DO NRW ergibt,

- die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesversorgungsamts,

- die Direktorin oder den Direktor des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung,

- die leitenden Staatsarchivdirektorinnen oder die leitenden Staatsarchivdirektoren der Staatlichen Archive,

- die Präsidentin oder den Präsidenten der Landesanstalt für Arbeitsschutz,

- die Leiterinnen oder die Leiter der Versorgungsämter,

- die Leiterinnen oder die Leiter der Versorgungskuranstalten,

- die Leiterin oder den Leiter der Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge

für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten,

- die Regierungspräsidentinnen oder die Regierungspräsidenten

für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten meines Geschäftsbereichs.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 638Aufgehoben durch VO vom 13. 8.2002 (GV. NRW. S. 490).

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 9. Dezember 1999