Historische SGV. NRW.
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§ 7
Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen
ausgestatteten Dienstvorgesetzten
Zu Dienstvorgesetzten zur Ausübung von Disziplinarbefugnissen bestimme ich, soweit sich dies nicht bereits aus § 15 Abs. 3 Satz 1 DO NRW ergibt,
- die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesversorgungsamts,
- die Direktorin oder den Direktor des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung,
- die leitenden Staatsarchivdirektorinnen oder die leitenden Staatsarchivdirektoren der Staatlichen Archive,
- die Präsidentin oder den Präsidenten der Landesanstalt für Arbeitsschutz,
- die Leiterinnen oder die Leiter der Versorgungsämter,
- die Leiterinnen oder die Leiter der Versorgungskuranstalten,
- die Leiterin oder den Leiter der Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge
für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten,
- die Regierungspräsidentinnen oder die Regierungspräsidenten
für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten meines Geschäftsbereichs.
Fn 1 | GV. NRW. 1999 S. 638Aufgehoben durch VO vom 13. 8.2002 (GV. NRW. S. 490). |
GV. NRW. ausgegeben am 9. Dezember 1999 |