Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 05.02.2004 16:06:48.

 

§ 2
Gegenstand der Förderung

(1) Die LfR gewährt den Arbeitsgemeinschaften Zuschüsse nach Maßgabe dieser Satzung und der dazu ergangenen Richtlinien. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der von der LfR bereitgestellten Mittel.

(2) Die LfR vergibt Zuschüsse:
- für die Anschaffung der Produktions- und Sendetechnik,

- für die Heranführung des Programms an den Einspeisepunkt der Kabelanlagen und die Kosten für die technische Signalaufbereitung.

(3) Die LfR kann Produktions- und Sendetechnik den Arbeitsgemeinschaften zur Verfügung stellen.

(4) Darüber hinaus kann die LfR Zuschüsse für die Kosten zur sachgerechten Handhabung Offener Kanäle (laufende Betriebskosten) vergeben.

(5) Die LfR kann Maßnahmen fördern, die dem Aufbau, der Weiterentwicklung oder der Verbesserung der sachgerechten Handhabung der Offenen Kanäle gemäß § 35 LRG NW dienen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 85.Aufgehoben durch Satzung vom 12. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 6); in Kraft getreten am 14. Januar 2004.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 30. März 2001.