Historische SGV. NRW.

3 / 12

Aufgehoben am 05.02.2004 16:06:48.

 

§ 3
Antrags- und Anerkennungsverfahren

(1) Anträge sind von den Arbeitsgemeinschaften (§ 35 Abs. 1 Satz 1 LRG NW) schriftlich an die LfR zu richten.

(2) Mit dem Antrag ist ein Wirtschaftsplan für den Bewilligungszeitraum vorzulegen.

(3) Die Zuschussvergabe erfolgt an Arbeitsgemeinschaften, die die Rechtsform einer juristischen Person haben oder eine entsprechende auf Dauer angelegte Personenvereinigung nachweisen.

(4) Über die Förderung einer Arbeitsgemeinschaft entscheidet die Rundfunkkommission.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 85.Aufgehoben durch Satzung vom 12. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 6); in Kraft getreten am 14. Januar 2004.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 30. März 2001.