Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 05.02.2004 16:06:48.

 

§ 4
Förderungshöchstbetrag und Festsetzung

(1) In den von der LfR erlassenen Richtlinien werden Höchstbeträge für die förderungsfähigen Ausgaben festgelegt. Die laufenden Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) werden anteilig, höchstens jedoch für die Dauer der Zulassung bezuschusst. Nach Maßgabe der Richtlinien wird den Arbeitsgemeinschaften Gerätetechnik für den Produktions- und Sendebetrieb zur Verfügung gestellt bzw. deren Anschaffung gefördert. Bei der Festlegung des Förderungsbetrages ist der tatsächliche Finanzierungsbedarf der Arbeitsgemeinschaft zugrunde zu legen.

(2) Grundlage für die Berechnung des Förderungshöchstbetrages ist das Kalenderjahr.

(3) Die Förderungsbewilligung erfolgt getrennt für jedes Kalenderjahr.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 85.Aufgehoben durch Satzung vom 12. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 6); in Kraft getreten am 14. Januar 2004.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 30. März 2001.