Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 05.02.2004 16:06:48.

 

§ 6
Förderungsvoraussetzungen und Rangfolge

(1) Die Förderung wird nur gewährt, wenn eine tätige Unterstützung und Förderung der Arbeitsgemeinschaft durch Kooperationspartner für die Dauer der Zulassung gewährleistet ist.

(2) Übersteigen die beantragten Fördermittel die zur Verfügung stehenden Fördermittel, so werden nur diejenigen Antragsteller gefördert, die

- eine breite finanzielle Unterstützung durch Kooperationspartner gewährleisten,

- deren Höhe des Eigenmittel- bzw. Drittmittelanteils am höchsten ist,

- die das Vorhandensein einer breiten Infrastruktur im nichtkommerziellen Medienbereich nachweisen, und

- Vorbildfunktion ausüben können.

Darüber hinaus ist die regional gleichmäßige Entwicklung der Offenen Kanäle in Kabelanlagen zu berücksichtigen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 85.Aufgehoben durch Satzung vom 12. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 6); in Kraft getreten am 14. Januar 2004.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 30. März 2001.